Family Office

Für den Begriff „Family Office“ (auch Family-Office geschrieben) gibt es keine gesetzliche Definition. Nach Ansicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sind darunter Unternehmen egal welcher Rechtsform zu verstehen, deren Geschäftstätigkeit auf die bankenunabhängige Verwaltung großer Privatvermögen ausgerichtet ist.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Zu unterscheiden sind bei den Family Offices zwei Arten:

1) Private Family Office (auch: Single-Family-Offices)
Das Unternehmen ist spezialisiert auf die Vermögensverwaltung einzelner oder mehrerer Mitglieder einer einzelnen Familie. Dabei können sie unter Anderem organisiert sein als …

… Angestellte der Vermögensinhaber
… vermögensverwaltende Kapitalgesellschaften der Vermögensinhaber
… Kommanditgesellschaften mit den Vermögensinhabern als Kommanditisten
… Dienstleister auf Grund eines Geschäftsbesorgungsvertrages
etc.

2) Extern Family Offices (auch: Multi-Family-Offices)
Jene Unternehmen sind für die regelmäßige Vermögensverwaltung mehrerer Familien und deren Mitglieder zuständig. Grundlage sind hier ausschließlich Geschäftsbesorgungsverträge.

Hinsichtlich einer notwendigen Genehmigung zum Geschäftsbetrieb nach Kreditwesengesetz (KWG) differenziert die BaFin verschiedene Fallgruppen, die keine Erlaubnis brauchen (erlaubnisfrei):

1. Angestellte der Vermögensinhaber
Sie bedürfen keiner Genehmigung für die Verwaltung der Vermögen ihrer Arbeitgeber in Finanzinstrumenten.
-> Grund: Tätigkeit wird dem Arbeitgeber zugerechnet (= erlaubnisfreies Eigengeschäft)

2. Vermögensverwaltende Kapitalgesellschaft/ Personengesellschaft
Bei Übertragung des Vermögens durch den Vermögensinhaber auf die Gesellschaft wird dies zum Gesellschaftskapital/ -einlage und wird in Finanzinstrumenten angelegt. Dies führt zu einem erlaubnisfreien Eigengeschäft der Gesellschaft und bedarf keiner Genehmigung.

3. Tochterunternehmen
Agieren die Kapital- bzw. Personengesellschaften als Tochterunternehmen des Vermögensinhabers, kann auch das Privatvermögen erlaubnisfrei in Finanzinstrumente angelegt werden. (= Konzernprivileg)

4. Mehrmütterschaft
Mindestens 2 Vermögensinhaber bilden als Gesellschafter einen Konzern oder eine Unternehmensgruppe mit ihren Vermögens verwaltenden Gesellschaften und übernehmen deren einheitliche Leitung.

etc.

Bei einem Family Office vertraut man also auf eine persönliche, familiäre Beratung, muss aber auch eine gewisse Vermögenssituation mitbringen.

 
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