Europa-AG

Die Europa-AG (geläufiger als Societas Europaea, kurz SE) ist eine besondere Rechtsform für Unternehmen im Gebiet der Europäischen Union (EU) und kann seit Ende 2004 in der Form praktiziert bzw. angenommen werden. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet die EG-Verordnung 2157/2001. In Deutschland ist außerdem das SE-Einführungsgesetz (SEEG) vom 29. Dezember 2004 Basis für eine SE.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Andere Synonyme, unter denen die Europa-AG noch bekannt ist, sind:
- Europäische Gesellschaft
- Europäische Aktiengesellschaft

Die Firma trägt allerdings stets das Kürzel „SE“, um die Rechtsform kenntlich zu machen.

Unternehmen haben mit dieser Regelung die Möglichkeit, auch grenzüberschreitende Gründungen vorzunehmen. So können beispielsweise Aktiengesellschaften verschiedener europäischer Länder zu einer einheitlichen SE fusionieren. Das Grundkapital dieser SE soll mindestens 120.000,00 € (Nennwert) zerlegt in Aktien betragen. Außerdem erfolgt auch eine Eintragung ins Handelsregister des jeweiligen Landes, in dem sich der Sitz der Hauptverwaltung der SE befindet.

Grundsätzlich gibt es 5 Varianten, eine Europa-AG zu gründen:
- Umwandlung einer nationalen Aktiengesellschaft in eine SE
- Gründung einer Tochtergesellschaft in Form einer SE durch ein bereits bestehende SE
- Fusion mehrerer Gesellschaften zu einer SE
- Gründung einer Holding in Form einer SE durch mehrere Gesellschaften
- mehrere Gesellschaften gründen eine gemeinsame Tochtergesellschaft in Form einer SE

Bei der Wahl der Unternehmensstruktur haben die Gründer ebenfalls 2 Wahlmöglichkeiten:

1. Dualistisches System
Die SE sieht je ein Aufsichts- und Leitungsorgan vor, die die Führungsaufgaben wahrnehmen. Das Leitungsorgan besteht grundsätzlich aus 1 Mitglied, wobei bei einem Grundkapital von mehr als 3.000.000,00 € mindestens 2 Mitglieder verlangt werden. Das Aufsichtsorgan muss aus mindestens 3 Mitgliedern bestehen, wobei die Satzung auch eine höhere Zahl vorsehen kann. Durch das SE-Ausführungsgesetz (ein Teil des SEEG), kurz SEAG, sind aber die folgenden Höchstgrenzen festgelegt:
Grundkapital bis 1.500.000,00 € = 9 Mitglieder
Grundkapital über 1.500.000,00 € = 15 Mitglieder
Grundkapital über 10.000.000,00 € = 21 Mitglieder

Zur Wahrnehmung der Aufgaben und deren Regelung gilt das Aktiengesetz (AktG) mit allen Richtlinien über den Vorstand und den Aufsichtsrat.

2. Monistisches System
Die SE wählt die Variante eines Verwaltungsorgans (Verwaltungsrates), d.h. die Regelungen des AktG sind nicht relevant. Die Mitgliederzahl beträgt mindestens 3, wobei auch hier die Satzung andere Regelungen treffen kann. Gesetzlich gelten aber die gleichen Bestimmungen zur Höchstzahl wie beim ersten System.

Allgemein hat aber auch eine Europa-AG eine Hauptversammlung, an der die Aktionäre teilnehmen und Stimmrechte geltend machen können.

Beispiele für Europa-AGs:
- Allianz SE
- BASF SE
- Porsche Automobil Holding SE
etc.

 
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