Ergänzungskapital

Das Ergänzungskapital bildet einen Teil der Eigenmittel von Kreditinstituten, Finanzholding-Gruppen und Institutsgruppen und darf maximal die Höhe des Kernkapitals betragen.

Definition weiterlesen
Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Die rechtliche Grundlage bildet das Kreditwesengesetz (KWG), wonach das Ergänzungskapital aus den folgenden Positionen besteht:

1. ungebundene Vorsorgereserven nach Handelsgesetzbuch (HGB)
2. Vorzugsaktien
3. Rücklagen nach Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 45 %
4. Genussrechtsverbindlichkeiten
5. längerfristige nachrangige Verbindlichkeiten
6. nicht realisierte Reserven bei Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden in Höhe von 45 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Buchwert und dem Beleihungswert
7. nicht realisierte Reserve bei Anlagebuchpositionen in Höhe von 45 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Buchwert zuzüglich Vorsorgereserven
8. Haftungssummenzuschlag

Hierbei wird allerdings zwischen der ersten und zweiten Klasse unterschieden, sodass Punkt 1 bis 7 in die 1. Klasse und Punkt 8 plus längerfristige nachrangige Verbindlichkeiten in die 2. Klasse gehören. Die erste Klasse darf ≤ 100 % des Kernkapitals und die zweite Klasse ≤ 50 % des Kernkapitals betragen.

 
  • WhatsApp