Emissionshandel

Der Emissionshandel (auch Emissionsrechtehandel oder Handel mit Emissionszertifikaten genannt) ist ein marktwirtschaftliches umweltpolitisches Instrument des Landes mit dem Ziel, die Reduzierung des Schadstoffausstoßes zu finanzieren und damit die Emission klimaschädlicher Gase zu minimieren. Die rechtliche Grundlage bildet das Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz, TEHG).

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Demnach bedarf die Freisetzung von Treibhausgasen (z.B. Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), Fluorkohlenwasserstoffe (FKW) etc.) durch eine entsprechende Tätigkeit der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Der Genehmigungsantrag ist spätestens mit dem Zuteilungsantrag zu stellen. In Folge der Genehmigung wird der verantwortliche in die Verpflichtung zur Abgabe von Berechtigungen gezogen. Unter einer Berechtigung versteht man „(…) die Befugnis zur Emission von einer Tonne Kohlendioxidäquivalent in einem bestimmten Zeitraum (…)“. Zum 30. April eines Jahres hat jeder Verantwortliche „(…) eine Anzahl von Berechtigungen an die zuständige Behörde abzugeben, die den durch seine Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr verursachten Emissionen entspricht. (…)“. Die Zuteilung der Emissionsrechte, die einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Behörde voraussetzt, erfolgt schließlich durch die Bundesregierung auf Basis eines Zuteilungsplans. Die Berechtigungen im Rahmen des Emissionshandels sind aber keine Finanzinstrumente im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) oder des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG). Eine Übertragung erfolgt durch Einigung und Eintragung ins Emissionshandelsregister.

Genehmigungspflichtige Tätigkeiten, die Treibhausgase freisetzen

a) Energieumwandlung und -umformung

Beispiele:
•    Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage) einschließlich zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr

•    Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl oder Erdölerzeugnissen in Mineralöl- oder Schmierstoffraffinerien

•    Anlagen zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braunkohle (Kokereien)

b) Eisenmetallerzeugung und -verarbeitung

Beispiele:
•    Anlagen zum Rösten, Schmelzen oder Sintern von Eisenerzen

•    Anlagen zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen oder Stahl einschließlich Stranggießen, auch soweit Konzentrate oder sekundäre Rohstoffe eingesetzt werden, mit einer Schmelzleistung von 2,5 Tonnen oder mehr je Stunde, soweit nicht in integrierten Hüttenwerken betrieben

c) Mineralverarbeitende Industrie

Beispiele:
•    Anlagen zum Brennen von Kalkstein oder Dolomit mit einer Produktionsleistung von mehr als 50 Tonnen Branntkalk oder gebranntem Dolomit je Tag

d) Sonstige Industriezweige

Beispiele:
•    Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen Faserstoffen                            

•    Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe mit einer Produktionsleistung von mehr als 20 Tonnen je Tag                      

Innerhalb der Europäischen Union (EU) wurde der Emissionshandel am 1. Januar 2005 im Rahmen der Umsetzung des Kyoto-Protokolls gesetzlich eingeführt. Die erste Handelsperiode umfasst dabei die Jahre 2005 bis 2007 und die zweite die Jahre 2008 bis 2012.

 
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