Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)

Die Einnahmenüberschussrechnung, kurz EÜR (auch Einnahmen-Überschuss-Rechnung geschrieben), ist eine vereinfachte Methode zur Gewinnermittlung eines Geschäftsjahres bei steuerpflichtigen Unternehmen. Hierbei kann als Gewinn einfach der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben angesetzt werden. Rechtliche Grundlage ist das Einkommensteuergesetz (EStG).

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

In der Einkommensteuererklärung an das Finanzamt ist sogar ein entsprechender Vordruck als Anlage für das jeweilige Kalenderjahr vorgesehen. Dabei unberücksichtigt bleiben Betriebseinnahmen und -ausgaben, die im Namen und für Rechnung eines Dritten vereinnahmt bzw. verausgabt wurden (sogenannte durchlaufende Posten).

Beachtung aber finden unter anderem die folgenden Posten:

A) Im Rahmen der Betriebseinnahmen
•    vom Finanzamt erstattete und ggf. verrechnete Umsatzsteuer
•    Veräußerung oder Entnahme von Anlagevermögen
•    private Kfz-Nutzung
•    sonstige Sach-, Nutzungs- und Leistungsentnahmen
u.s.w.

B) Im Rahmen der Betriebsausgaben
•    Waren, Rohstoffe und Hilfsstoffe einschl. der Nebenkosten
•    Bezogene Leistungen (z.B. Fremdleistungen)
•    Ausgaben für eigenes Personal (z.B. Gehälter, Löhne und Versicherungsbeiträge)
•    Absetzung für Abnutzung (AfA) auf unbewegliche Wirtschaftsgüter
•    AfA auf immaterielle Wirtschaftsgüter
•    AfA auf bewegliche Wirtschaftsgüter
•    Sonderabschreibungen
•    Herabsetzungsbeiträge
•    Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter
•    Auflösung von Sammelposten
•    Restbuchwerte ausgeschiedener Anlagegüter
•    Kraftfahrzeugkosten und andere Fahrtkosten
•    Raumkosten und sonstige Grundstücksaufwendungen
•    Sonstige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben (Telefon, Porto, Büromaterial etc.)
u.s.w.

Die Einnahmenüberschussrechnung kann bei Unternehmen durchgeführt werden, die nicht gesetzlich verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen und diese fehlende Vorschrift auch in Anspruch nehmen, d.h. tatsächlich keine Bücher führen oder Abschlüsse machen. Nach Handelsgesetzbuch (HGB) beispielsweise sind Einzelkaufleute von der Pflicht zur Buchführung und der Erstellung eines Inventars befreit, wenn an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 500.000 Euro Umsatzerlöse 50.000 Euro Jahresüberschuss auszuweisen ist.

 
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