Einkommensteuer (ESt)

Die Einkommensteuer (teilweise auch Einkommenssteuer geschrieben; kurz ESt) ist eine in die Kategorie der Besitzsteuer einzugliedernde Ertragssteuer, die auf das zu versteuernde Einkommen einer natürlichen Person erhoben wird. Sie wird auch als Quellensteuer bezeichnet, da sie direkt an der Quelle erhoben wird. Gesetzliche Grundlage bildet das Einkommensteuergesetz (EStG) gemeinsam mit der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV). Für die Festsetzung sowie Erhebung der Steuer ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Üblicherweise wird diese Abgabe je nach Art der Einkünfte durch Steuerabzug erhoben, d.h. auf die Einkommensteuer werden bereits entrichtete Einkommensteuer-Vorauszahlungen angerechnet. Gemäß EStG unterliegen die folgenden Einkünfte der Einkommensteuer:

•    Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
•    Einkünfte aus Gewerbebetrieb
•    Einkünfte aus selbständiger Arbeit
•    Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
•    Einkünfte aus Kapitalvermögen
•    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
•    sonstige Einkünfte (z.B. Leibrenten, Altersrenten etc.)

Unter Einkünften versteht man bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit den Gewinn und bei allen anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (= Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen). Die Pauschbeträge hierfür finden sich in den Regelungen des EStG. Erhebungsformen der ESt sind beispielsweise die Lohnsteuer, Kapitalertragssteuer, Bauabzugssteuer etc.

Wichtige Begriffe im Zusammenhang mit der Einkommensteuer sind die folgenden:

Gesamtbetrag der Einkünfte
 = Summe der Einkünfte abzüglich Altersentlastungsbetrag, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bis maximal 670 Euro

Einkommen
= Gesamtbetrag der Einkünfte abzüglich Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen

Zu versteuerndes Einkommen
= Einkommen abzüglich Freibeträge wie Kinderfreibetrag etc. und sonstige vom Einkommen abzuziehende Beträge (Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer)

Da die Einkommensteuer eine Jahressteuer ist, gelten die innerhalb eines Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) erzielten Einkünfte als Grundlage für die Festsetzung der Steuer. Ausnahme bilden die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit, da hier das Wirtschaftsjahr maßgebend ist.

Der Steuerpflichtige hat für den abgelaufenen Veranlagungszeitraum eine eigenhändig unterschriebene Einkommensteuererklärung abzugeben. Ehegatten haben für den Fall der Zusammenveranlagung eine von beiden eigenhändig unterschriebene, gemeinsame Einkommensteuererklärung abzugeben.

Bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 8.652 Euro (Freibetrag für 2016) fällt keine Einkommenssteuer an. Danach fällt ein Einkommenssteuersatz zwischen 14 und 45 Prozent, je nach Höhe des Einkommens, an.

 
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