Eigentumsvorbehalt

Der Eigentumsvorbehalt stellt einen zukünftigen Eigentumserwerb dar, auf den der Käufer einen obligatorischen Anspruch hat, dafür aber noch keine Gegenleistung in Form einer Zahlung erbrachte. Geregelt ist diese Vereinbarung im § 449 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Sollte der Käufer in Insolvenz gehen, dann hat der Verkäufer ein Aussonderungsrecht, d.h. er kann die Herausgabe der Sache vom Insolvenzverwalter verlangen.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Unterschieden werden der einfache und verlängerte Eigentumsvorbehalt.

Einfacher Eigentumsvorbehalt

Zwischen dem Käufer und Verkäufer wird ein Kaufvertrag über eine Sache geschlossen, wodurch seitens des Verkäufers eine Kaufpreisforderung entsteht. Der Käufer ist berechtigt, die Ware in Besitz zu nehmen, erhält aber kein Eigentum. Dieses ist bis zur vollständigen Bezahlung der Sache dem Verkäufer vorbehalten.

Verlängerter Eigentumsvorbehalt

Bei dieser Vereinbarung gibt es zum Einen den Fall einer Verarbeitungsklausel. Der Verkäufer liefert eine Sache (z.B. Holz) und der Käufer ist dazu berechtigt, die Ware zu verarbeiten. Eigentümer wird er aber erst dann, wenn der Kaufpreis vollständig beglichen ist, auch wenn die Ware schon zu einer neuen Sache (z.B. Tisch) weiterverarbeitet wurde. Wird also die Forderung nicht gezahlt, so hat der Verkäufer das Recht, die entstandene Sache zurück zu verlangen.

Eine zweite Form ist die Vorausabtretungsklausel. Hier wird ebenfalls eine Ware unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Der Käufer ist berechtigt, die Sache weiterzuverkaufen, ist aber bis zur vollständigen Begleichung des Preises nur Besitzer, nicht Eigentümer. Die Forderung, die beim Weiterverkauf gegenüber dem Dritten entsteht, steht dabei dem ursprünglichen Verkäufer (Vorbehaltsverkäufer) zu.

Den Eigentumsvorbehalt kann man somit als Mittel der Kreditsicherung für den Verkäufer sehen, denn dieser gewährt dem Käufer einen Kredit in der Hinsicht, dass er auf die sofortige Zahlung des Kaufpreises verzichtet. Er übergibt jedoch dem Käufer schon vorab die Sache.

Auf der Rechnung ist ein Eigentumsvorbehalt meist durch Zusätze wie „Bis zur vollständigen/endgültigen Bezahlung bleibt die Ware unser Eigentum“ gekennzeichnet.

Der Grundsatz ist also: Solange die Ware nicht oder unvollständig bezahlt ist, ist sie noch Eigentum des Verkäufers.

 
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