Dontgeschäft

Der Begriff „Dontgeschäft“ ist eine ältere Bezeichnung für ein Prämiengeschäft an der Börse. Das Wort „dont“ stammt ursprünglich aus dem Französischen und ist eine ältere deutschsprachige Bezeichnung für eine Prämie bzw. Rückprämie (Dontprämie).

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Damit ist gemeint, dass sich der Käufer oder auch der Verkäufer das Recht vorbehält, während der Erfüllungszeit gegen Bezahlung einer solchen Prämie vom Vertrag zurücktreten zu können. Der Kurs eines Papieres, welches dieses Recht beinhaltete, wurde dann mit einem Zusatz veröffentlicht:

Kauf von einer Aktie zu 350 | 2 (lies: dreihundertfünfzig dont 2)

→ Damit ist gemeint, dass der Käufer bei Nichterfüllung eine Prämie von 2 % zu entrichten hatte.

Verkauf von einer Aktie 359 | 2 R

→ Das „R“ steht hierbei für die Rückprämie, d.h. der Verkäufer musste bei Nichterfüllung eine Rückprämie von 2 % an den Käufer zahlen, weil er aus dem Vertrag zurücktrat.

Wertpapiere aus einem Dontgeschäft hatten in der Regel abweichende Kurse gegenüber den Festgeschäften, der üblicherweise höher lag.

 
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