Eine Börsenaufsicht kann verlangen, dass eine AG auch nach dem Delisting weiterhin ihre Pflichten erfüllt und beispielsweise Jahresabschlüsse oder Zwischenberichte veröffentlicht. Sind diese Berichtspflichten erloschen, so hat sich die Aktiengesellschaft vollständig aus dem Börsengeschäft verabschiedet.
Deregistrierung
Mit „Deregistrierung“ ist gemeint, dass man bei einem Rückzug einer Aktiengesellschaft (AG) aus dem Börsengeschäft (= Delisting) diese auch von den Veröffentlichungspflichten (Publizitätspflichten) entbindet.