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Delisting

Mit Delisting ist ein Vorgang in der Börsenwelt gemeint, bei dem Aktiengesellschaften (AG) bei einer Börse den Rückzug aus dem börsenmäßigen Handel anpeilen, d.h. sie wollen ihre Aktien vom Markt nehmen. Ein solches Verfahren kann allerdings auch auf Anweisung seitens der Börse geschehen.

Sollte eine AG sich zum Delisting entscheiden, so ist ihr Vorhaben dauerhaft, d.h. die im Umlauf befindlichen Aktien werden endgültig vom Markt genommen.

Die Rechtsgrundlage für das Delisting bildet sowohl das Börsengesetz (BörsG) als auch die einzelnen Börsenordnungen einer jeden Wertpapierbörse. Grundsätzlich ist aber festgelegt, dass die Börsengeschäftsführung nur zu den folgenden Gründen die Zulassung zum regulierten Markt widerrufen darf:

- kein ordnungsgemäßer und dauerhafter Börsenhandel mehr möglich
- Geschäftsführung hat Notierung am Markt eingestellt
- Emittent erfüllt nicht die Zulassungsvorschriften (vorher Fristsetzung)

In der Regel kann man bis zum eigentlichen Delisting drei Phasen beobachten:

1. Stimmmehrheit
Die Großaktionäre versuchen, die Stimmmehrheit zu erlangen, ohne dabei die 30 % - Schwelle zu überschreiten, um ein Pflichtangebot zum umgehen.

2. Angebot
Die Gesellschaft selbst und teilweise auch die Großaktionäre sind verpflichtet, den freien Anteilseignern ein Angebot zu unterbreiten, da sie durch das Delisting ihre Aktienwerte nicht mehr frei veräußern könne. Ihnen wird dadurch also die Chance eingeräumt, noch vor dem eigentlichen Widerruf der AG aus der Aktie auszusteigen.

3. Anwendung einer Delistingmethode
Hierbei kann man zwei Varianten differenzieren:

a) reguläres Delisting
-> Antrag des Emittenten bei der Börse auf Rücknahme der Zulassung der Aktien von der Börse

b) kalte Delistings
- > Anwendung verschiedener Techniken, um das Delisting zu realisieren

Beispiele:
- Unternehmensverschmelzung auf ein nicht gelistetes Unternehmen
- Wechsel der Rechtsform
- Übertragung des Gesellschaftsvermögens auf ein drittes Unternehmen
- Ausschüttung von Sachdividenden
- Squeeze-Out (Ausschluss der oberen 5 % der Aktionäre durch Barabfindung)

Sollte der Antrag auf Widerruf vom Emittenten selbst kommen, so hat er den Anlegerschutz zu bewahren und muss den Widerruf unverzüglich im Internet bekannt geben, wobei hier keine Begründung notwendig ist. Bis zum Wirksamwerden des Widerrufs dürfen dabei maximal 2 Jahre vergehen.

Wird das Delisting auf allen Börsen vorgenommen, an denen die Papiere der AG notieren, so spricht man von einem vollständigen Delisting.

Gründe für ein Delisting können unter Anderem sein:
- Unterbewertung der Aktien
- erhebliche Kosten
- Steigerung der unternehmenskontrolle
- Umstrukturierung
- Abschlagen kleiner und schwieriger Aktionäre

Beispiel für Delisting seitens der Börse:
- Notierung der Aktien an der NASDAQ (amerikanische Börse) an 30 aufeinanderfolgenden Tagen unter 1 Dollar -> Delisting

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