Best Execution

Der Ausdruck „Best Execution“ ist aus dem Wertpapierbereich und speziell bei der Orderausführung seitens der Kreditinstitute zu beachten. Die Ausführungsart wird dann angewandt, wenn seitens des Kunden keine besonderen Weisungen erteilt werden.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Die rechtliche Grundlage dafür ist die MiFID (Markets in Financial Instruments Directive = Finanzmarktrichtlinie).

Das Ziel von Best Execution ist, ein bestmögliches Ergebnis bei der Orderausführung für den Kunden zu schaffen. Um dies zu gewährleisten, haben alle Kreditinstitute im Wesentlichen Folgendes umzusetzen:

1) Erstellen von Grundsätzen zur Auftragsausführung (Orderausführungspolitik) bezogen auf
- Preis
- Kosten
- Schnelligkeit der Ausführung
- Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abrechnung
- Umfang (Ausführungsumfang)
- Art (Auftragsart)
- sonstige relevante Aspekte etc.

2) Beachtung folgender Kriterien:
- Kundenart, resp. Kundenmerkmale
- Auftragsmerkmale (unlimitierte, limitierte Order, …)
- Merkmale der Finanzinstrumente
- Merkmale der Ausführungsplätze, an die der Auftrag weitergeleitet werden kann etc.

3) Beurteilung aller Ausführungsplätze, an denen Wertpapierfirmen Orders ausgeführt werden (Wertpapierfirmen müssen nicht alle möglichen Ausführungsplätze berücksichtigen)

4) Bei Ausführung eines Privatkundenauftrages bezieht sich das bestmögliche Ergebnis auf das Gesamtentgelt, d.h. dem Preis für ein Finanzinstrument und die mit der Auftragsausführung verbundenen Kosten

5) Information der Kunden über die Grundsätze der Auftragsausführung und Einholung der Zustimmung der Kunden zur Ausführungspolitik

6) Die Wertpapierfirma teilt den Kunden alle Handelsplätze mit, an die sie angebunden ist, zumindest jedoch diejenigen die in der Best Execution Policy im Rahmen der Ermittlung des bestmöglichen Handelsplatzes Berücksichtigung finden

7) Wertpapierfirmen benötigen das explizite Einverständnis ihres Kunden, wenn Aufträge auch außerhalb eines geregelten Marktes oder eines MTF ausgeführt werden sollen

8) mindestens einmal jährlich Überprüfung der Effizienz ihrer Vorkehrungen zur Auftragsausführung und ihre Ausführungspolitik

9) mindestens einmal jährlich Überprüfung, ob Handelsplätze das bestmögliche Ergebnis für die Kunden erbringen

10) Mitteilung wesentlicher Änderungen ihrer Ausführungspolitik an die Kunden

11) Wertpapierfirmen weisen dem Kunden auf Wunsch nach, dass sie seinen Auftrag im Einklang mit den Ausführungsgrundsätzen ausgeführt haben

12) Wertpapierfirmen dürfen ihre Preise nicht in einer Weise strukturieren, die eine Diskriminierung zwischen den Handelsplätzen bewirkt

13) nachvollziehbare und revisionssichere Dokumentation des Herleitens ihrer Best Execution Policy

 
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