Bauspardarlehen

Das Bauspardarlehen ist ein zweck- und objektgebundener Kredit und wird von Bausparkassen gewährt. Besichert wird er in der Regel durch Eintragung eines zweitrangigen Grundpfandrechts zu Gunsten der gewährenden Bausparkasse.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Für Einfamilienhäuser oder Eigentumswohnungen


Ein Bauspardarlehen gibt es nur in Verbindung mit einem Bausparvertrag und wird vor allem zum Erwerb von Wohneigentum wie Einfamilienhäuser oder Eigentumswohnungen, zur Modernisierung, zum Erwerb von Bauland aber auch zur Umschuldung anderer Verbindlichkeiten (andere Darlehen) genutzt.

Die Differenz zwischen der vereinbarten Bausparsumme und dem angesparten Guthaben ist dabei das Bauspardarlehen (z. B. 60 % der Bausparsumme). Wann das Darlehen ausgezahlt wird, hängt von der Finanzierungsform ab. Man kann vor- oder zwischenfinanzieren lassen oder wartet ab, bis der Bausparer zuteilungsreif wird.

Vorfinanzierung


Bei der Vorfinanzierung wird das Darlehen sofort ausgezahlt und zeitgleich ein Bausparvertrag mit der entsprechenden Summe abgeschlossen. Kommt dieser dann zur Auszahlung wird das Darlehen mit dem Guthaben abgelöst. Man hat also bei dieser Varianteanfänglich zwei Belastungen: der monatliche Sparbetrag für den Bausparvertrag und die Zins- und Tilgungsleistungen für das Darlehen.

Zwischenfinanzierung


Bei der Zwischenfinanzierung ist der einzige Unterschied, dass der Bausparvertrag bereits besteht. Ob die Finanzierung von der Bausparkasse oder einem anderen Kreditinstitut vorgenommen wird, ist dabei nicht wichtig. Beachten sollte man nur, auf wen das Grundpfandrecht eingetragen wird.

Finanziert ein Kreditinstitut das Vorhaben, so wird anfangs für dieses eine Grundschuld als Besicherung eingetragen und nach Auszahlung des Bausparguthaben an die Bausparkasse abgetreten, da mit dem Guthaben der Kredit des Institutes abgelöst (vollständig getilgt) wird und ab diesem Zeitpunkt das Bauspardarlehen der Bausparkasse zu laufen beginnt, falls das noch notwendig ist. Auf jeden Fall ist aus steuerlichen Gründen bei jeder Form der Verwendungszweck des Bauspardarlehens nachzuweisen.

 
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