Barscheck

Der Barscheck ist eine Art Wertpapierurkunde mit der unbedingten Anweisung, eine bestimmte angegeben Geldsumme an den Vorlegenden zu zahlen. Er ist eine Art des Schecks, der nicht den Vermerk „Nur zur Verrechnung“ trägt. Bei Einlösung wird er bar an den Vorleger ausgezahlt.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Inhalt eines Barscheck


Wie jeder andere Scheck ist auch der Barscheck dem Scheckgesetz (SchG) unterlegen und muss gesetzliche Bestandteile enthalten, um als Scheck anerkannt zu werden. So muss laut Art. 1 SchG die Bezeichnung „Scheck“ im Text der Urkunde, die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen, das bezogene Kreditinstitut, der Zahlungsort, Ort und Tag der Ausstellung und die Unterschrift des Ausstellers vorhanden sein. Fehlt ein wesentlicher Bestandteil (ausgenommen Zahlungsort und Ausstellungsort), dann liegt kein Scheck vor und kann nicht eingelöst werden.

Einen Barscheck ausstellen lassen können nur Kontoinhaber, da bei Einlösung die ausstellende Bank (bezogenes Kreditinstitut) nach reichlicher Prüfung verschiedener Faktoren (Deckung des Kontos, Berechtigung zur Scheckausstellung …) das Konto des Ausstellers belastet. Eingelöst werden können sie aber auch von Nicht-Kontoinhabern, da diese bei Vorlage gleichzeitig ihre Berechtigung nachweisen und das Geld bar ausgezahlt bekommen, somit also kein Konto benötigen. Teilweise wird aber auch der Personalausweis oder Reisepass zur Identifizierung verlangt. Dadurch soll die Gefahr vermindert werden, dass Unberechtigte bei Diebstahl oder Verlust eines Schecks Zahlung des Betrages verlangen und diesen dann auch erhalten, bevor der Aussteller die Chance ergreifen konnte, den Scheck sperren zu lassen.

Vorteilhaft sind Barschecks unter Anderem für Kontoinhaber, die Keinen bevollmächtigen möchten oder können, selbst aber nicht mehr in der Lage sind, Geld abzuheben. Aber auch zur Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen ist dieses Zahlungsmittel, wenn es akzeptiert wird, eine einfache und günstige Variante.

 
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