Auslandskreditvolumen

Das Auslandskreditvolumen stellt die Gesamtheit aller Auslandsforderungen eines inländischen Kreditinstitutes dar, d. h. alle Ausleihungen an ausländische Kreditnehmer durch einen inländischen Kreditgeber. Genauer gesagt handelt es sich um „(…) Kredite an Kreditnehmer mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie außerhalb der Schweiz, der Vereinigten Staaten von Amerika, Kanadas, Japans, Australiens und Neuseelands (…)“.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Rechtliche Grundlage


Die rechtlichen Vorschriften zum Auslandskreditvolumen liefert die „Verordnung über Angaben zu den Krediten an ausländische Kreditnehmer nach dem Kreditwesengesetz“, auch „Länderrisikoverordnung (LrV)“ genannt, in Verbindung mit dem Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz, KWG).

Meldepflicht


Gemäß LrV ist ein Kreditinstitut zur Meldung des Auslandskreditvolumens unter den folgenden Maßgaben verpflichtet:


  • verpflichtetes Kreditinstitut ist nicht Zweigniederlassung im Sinne des § 53b Abs. 1 und 7 des Kreditwesengesetzes (KWG)

  • Kreditvolumen übersteigt am 31. März, 30. Juni, 30. September oder 31. Dezember eines jeden Jahres (Meldestichtage) 10 Millionen Euro


Art und Weise der Meldung


Die Deutsche Bundesbank stellt einen „Vordruck zur Meldung zum Auslandskreditvolumen gemäß § 25 Abs. 3 KWG“ zur Verfügung, in welchem unter Anderem das Land, die Kredite (kurzfristige Handelskredite, Schuldverschreibungen usw.), Sicherheiten und weitere Angaben zu nennen sind.

Die Meldung ist elektronisch bis spätestens zum letzten Geschäftstag des auf den Meldestichtag folgenden Monats bei der Bundesbank einzureichen.

 
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