Rechtliche Grundlage
Die rechtlichen Vorschriften zum Auslandskreditvolumen liefert die „Verordnung über Angaben zu den Krediten an ausländische Kreditnehmer nach dem Kreditwesengesetz“, auch „Länderrisikoverordnung (LrV)“ genannt, in Verbindung mit dem Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz, KWG).
Meldepflicht
Gemäß LrV ist ein Kreditinstitut zur Meldung des Auslandskreditvolumens unter den folgenden Maßgaben verpflichtet:
- verpflichtetes Kreditinstitut ist nicht Zweigniederlassung im Sinne des § 53b Abs. 1 und 7 des Kreditwesengesetzes (KWG)
- Kreditvolumen übersteigt am 31. März, 30. Juni, 30. September oder 31. Dezember eines jeden Jahres (Meldestichtage) 10 Millionen Euro
Art und Weise der Meldung
Die Deutsche Bundesbank stellt einen „Vordruck zur Meldung zum Auslandskreditvolumen gemäß § 25 Abs. 3 KWG“ zur Verfügung, in welchem unter Anderem das Land, die Kredite (kurzfristige Handelskredite, Schuldverschreibungen usw.), Sicherheiten und weitere Angaben zu nennen sind.
Die Meldung ist elektronisch bis spätestens zum letzten Geschäftstag des auf den Meldestichtag folgenden Monats bei der Bundesbank einzureichen.