Auskunftsrecht

Den Anspruch auf Auskunft durch den Vorstand hat laut § 13ff. AktG (Aktiengesetz) jeder Aktionär eines Unternehmens. Die Gesellschaft ist verpflichtet, über ihre rechtlichen und geschäftlichen Angelegenheiten Bericht zu erstatten.

Definition weiterlesen
Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Geltend gemacht wird dieses Recht in der Regel auf der Hauptversammlung. Diese nutzt der Vorstand auch, um alle wichtigen Informationen an seine Aktionäre weiterzugeben. Der Aktieninhaber selbst kann hier alle für ihn relevanten Fragen stellen und um Beantwortung dieser bitten. Allerdings kann der Vorstand eine Auskunft auch verweigern, wenn diese der Gesellschaft erheblichen Schaden zufügen könnte (z. B. Betriebsgeheimnisse).Wenn er aber Rede und Antwort steht, dann muss dies wahrheitsgetreu und gewissenhaft erfolgen.

Auskunft wird über die momentane Wirtschaftslage des Unternehmens, Gewinn und Verlust und eventuell zu erwartende Dividende (Gewinnbeteiligung) der einzelnen Aktionäre und Eigner der Firma gegeben. Allgemein müssen dem Aktionär Informationen über alle wirtschaftlichen wie auch finanziellen Belange gegeben werden. Wobei auch in personellen Dingen eine Auskunftspflicht durch die AG besteht.

 
  • WhatsApp