Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat ist ein Organ einer Kapitalgesellschaft oder anderer Organisationen und das Kontrollgremium des jeweiligen Unternehmens. Auch die Mitglieder des Gremiums werden jeweils als Aufsichtsrat bezeichnet. Je nach Rechtsform ist die Bildung eines Aufsichtsrates gesetzlich oder wird auf Grund der Satzung im Rahmen des Gesellschaftsvertrages vorgeschrieben.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Aufgaben des Aufsichtsrat


Die rechtliche Grundlage für den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft (AG) beispielsweise ist das Aktiengesetz (AktG) und für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) das GmbH-Gesetz (GmbHG).

Aufgaben, die der Aufsichtsrat unter Anderem zu bewältigen hat, sind:


  • Überwachung der Geschäftsführung

  • Einsicht in und Prüfung der Bücher und Schriften der Gesellschaft, Vermögensgegenstände, Gesellschaftskasse und Bestände an Wertpapieren und Waren

  • Erteilung Prüfungsauftrag an Abschlussprüfer für Jahres- und Konzernabschluss
    etc.


Der Aufsichtsrat einer Gesellschaft setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, wobei durch die Satzung auch eine höhere Mitgliederzahl bestimmt werden kann (muss durch drei teilbar sein). Das Maximum liegt in diesem Zusammenhang bei 21 Mitgliedern. Die Mitgliederzahl des Aufsichtsrates richtet sich aber grundsätzlich nach der Größe des Unternehmens in Bezug auf das Grundkapital der Gesellschaft. Gewählt werden sie von der Hauptversammlung (HV).

Regelung über die Zusammsetzung des Aufsichtsrat


Bezüglich der Zusammensetzung bzw. der Mitglieder hat das AktG folgende Regelungen getroffen:


  • bei Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz gilt
    -> Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer

  • bei Gesellschaften, für die das Montan-Mitbestimmungsgesetz gilt
    -> Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer
    -> weitere Mitglieder

  • bei Gesellschaften, für die die §§ 5 bis 13 des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes gelten
    -> Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer
    -> ein weiteres Mitglied

  • bei Gesellschaften, für die das Drittelbeteiligungsgesetz gilt
    -> Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer

  • bei Gesellschaften, für die das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung gilt
    -> Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer

  • bei den übrigen Gesellschaften
    -> nur aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre

 
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