Die gesetzliche Grundlage für die Anteilseigner-Kontrolle ist § 2c Kreditwesengesetz (KWG). Demnach müssen alle Anleger, die vorhaben, sich an einem Unternehmen nicht unwesentlich zu beteiligen, d. h. Anteile zu erwerben, dies der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der Deutschen Bundesbank unverzüglich mitteilen. Folgende Angaben müssen dabei unter Anderem gemacht werden:
- alle Fakten und Unterlagen bezüglich der Beteiligungshöhe, der Begründung des Einflusses, der Beurteilung seiner Zuverlässigkeit, der Prüfung der weiteren Untersagungsgründe
- Nennung der Personen oder Unternehmen, an denen man sich beteiligen möchte etc.
Hat man das Vorhaben angezeigt, kann es vorkommen, dass die BaFin die Beteiligung verbietet, sobald irgendwelche Fakten auf ungerechtfertigte Annahmen vermuten lassen.