Die Rechtsgrundlage für die Anlagediversifizierung ist §§ 60 ff Investmentgesetz (InvG), wonach Investmentgesellschaften zur Risikostreuung verpflichtet sind. Wird ein Investor beraten, so sollte man zwar stets seinen Wünschen nachkommen, ihn aber trotzdem auf die möglichen Verlustrisiken hinweisen und geeignete Anlagemodelle aufzeigen.
Beispiel: Ein Anleger möchte 25.000 € anlegen. Sein Wunsch ist es, alles in eine Aktie zu investieren. Da hier das Verlustrisiko enorm ist (Aktiengesellschaft könnte insolvent gehen und Aktien wären dann wertlos), sollte man ihm den Vorschlag machen, sein Kapital beispielsweiseauf fünf verschiedene Wert aufzuteilen, um die jeweiligen Risiken zu mindern. Eventuell sollte man auch eine sichere Sparanlage anbieten, um keinen Totalverlust zu erleiden. Die Anlagestreuung an sich kann nach verschiedenen Kriterien erfolgen:
- Währung
- Branche
- Land
- Region
- Größe der Aktiengesellschaft
etc.
Als Anlageberater sollte man genau wissen, was der Kunde möchte und wie man sein Kapital effektiv aufteilt.