Anlageempfehlung

Die Anlageempfehlung ist ein Instrument des Anlageberaters, von dem er in einem Beratungsgespräch Gebrauch machen kann. Allerdings muss er dabei bestimmte Verhaltensregeln beachten, um dem Kunden keine Nachteile entstehen zu lassen.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Gibt man eine Anlageempfehlung, dann heißt das, dass man dem Kunden einen Vorschlag unterbreitet, sich für ein bestimmtes Produkt zu entscheiden. Generell müssen solche Empfehlungen anlegergerecht sein, d. h. die empfohlenen Produkte müssen der Person des Kunden und dessen Anlageziel entsprechen.

Beispielsweise kann man einem Privatanleger, der für die Altersvorsorge sparen möchte, nicht spekulative Geschäfte wie Optionen o. Ä. anbieten. Sollte der Fall eintreten, dass ein Kunde auf Grund einer fehlerhaften Beratung Verluste in seiner Anlage hat, dann kann das Kreditinstitut haftbar gemacht werden. Das Institut haftet generell für das Verhalten seiner Mitarbeiter und der Personen, die zur Ausführung der Tätigkeiten herangezogen werden (z.B. Außendienstmitarbeiter). Allerdings kann der Anspruch auf Schadenersatz erst dann geltend gemacht werden, wenn tatsächlich eine schuldhafte fehlerhafte Beratung statt gefunden hat. Schließt der Anleger ein Geschäft ohne jegliche Beratung ab (z. B. über Internet), dann entfällt der Schadenersatzanspruch komplett.

Auch Kauf- bzw. Verkaufsanregungen der Banken wie Prospekte, Werbeannoncen etc. sind als Empfehlungen zu betrachten. Jedoch wird hier ein großer Kundenkreis angesprochen, ohne deren individuellen Bedürfnisse analysiert zu haben. Das Institut verfolgt vorrangig das Ziel, Eigenhandel zu betreiben und den Umsatz zu maximieren. Findet keine Beratung statt, ist auch hier der Anspruch auf Schadenersatz eher mit Schwierigkeiten verbunden. Hat man eine fehlerhafte Beratung bekommen, muss man auf die Verjährungsfrist achten. Nach drei Jahren kann man keinen Anspruch auf Schadenersatz mehr geltend machen.

 
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