Altersvermögensgesetz (AVmG)

Das Altersvermögensgesetz (AVmG) wurde am 11. Mai 2001 durch den Bundesrat nach langen Diskussionen im Vermittlungsausschuss beschlossen. Der Grundgedanke dabei war, dass die gesetzliche Rente durch eine kapitalgedeckte private oder betriebliche Altersvorsorge ergänzt werden soll und dieses durch eine staatliche Förderung entsprechend honoriert wird.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Bei der kapitalgedeckten privaten Altersvorsorge mit staatlicher Förderung werden die Riester-Rente und die Rürup-Rente als mögliche Rentenergänzung angeboten. Bei der betrieblichen staatlich geförderten Altersvorsorge spricht man von Entgelt- oder Gehaltsumwandlung.

Riester-Rente

Förderfähige Personen sind alle natürlichen Personen, die in irgendeiner Art und Weise in die gesetzlichen Sozialversicherungen einzahlen. Sozialhilfeempfänger sind beispielsweise nicht förderfähig. Die staatliche Förderung nennt sich Riester-Zulage und ist auf die Jahre gestaffelt. Bei Personen, die Kinder haben und für diese auch Kindergeld beziehen, kann die Zulage höher ausfallen. Zugrunde gelegt wird das Bruttoeinkommen des letzten Jahres. Bei Arbeitnehmern gibt es eine Staffelung der Mindesteinzahlung, um die volle Förderung zu erhalten. Zahlt man weniger ein, dann werden die Zulagen entsprechend heruntergebrochen.

Rürup-Rente

Die staatliche Förderung bezieht sich hierbei auf die steuerlichen Begünstigungen, was vor allem für Selbstständige und Freiberufler sehr interessant ist. Die Beiträge können in der Steuererklärung als Sonderausgabenabzug geltend gemacht werden. Die Rürup-Rente ist speziell für diese Berufsgruppen gedacht, da für sie ein Ersatz zur gesetzlichen Rentenversicherung geschaffen werden sollte.

Entgeltumwandlung

Ab 2001 hat jeder Arbeitnehmer das Recht auf Entgeltumwandlung in die betriebliche Altersvorsorge. Allerdings muss sich der Arbeitnehmer an die Durchführung des Arbeitgebers anpassen, d.h. er kann nicht zwischen Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung wählen, sondern muss den Weg nutzen, an den der Arbeitgeber angeschlossen ist. Die Direktversicherung ist dabei erst abzuschließen, wenn der Arbeitgeber weder der Pensionskasse noch dem Pensionsfonds angeschlossen ist. Besteht allerdings ein Tarifvertrag, so muss in diesem die Möglichkeit der Umwandlung ausdrücklich formuliert sein, sonst besteht der Anspruch auf Entgeltumwandlung nicht. Alle Arbeitnehmer können bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in die Rentenversicherung von ihrem Bruttogehalt umwandeln lassen.

 
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