Aktienrückkauf

Der Aktienrückkauf beschreibt den Umstand, dass Unternehmen ihre eigens ausgegebenen (emittierten) Aktien selbst kaufen und somit in den Betrieb zurückführen und gleichzeitig das Angebot auf dem Markt schmälern.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Die Rechtsgrundlagen für den Eigenwerb von Aktien sind § 71 Aktiengesetz (AktG) und Art. 19 der Zweiten gesellschaftlichen Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft (EG) 77/91/EWG. Im Aktiengesetz sind demnach die Möglichkeiten aufgezeigt, wann ein Unternehmen die eigenen Aktien zurückkaufen darf. Ein paar Faktoren sind im Folgenden aufgelistet:


  • Notwendigkeit, um bevorstehenden Schaden abzuwenden

  • Angebot zum Erwerb an eigene Arbeitnehmer

  • Beschluss durch die Hauptversammlung (HV) zur Kapitalherabsetzung etc.


Der Eigenerwerb darf aber keinesfalls der Kurspflege und dem Handel in eigenen Aktien dienen. Sollte ein Unternehmen von der Möglichkeit Gebrauch machen, dann müssen auch gewisse Voraussetzungen erfüllt werden. Erfolgt der Rückkauf auf Grund bestimmter Ursachen nach den im Aktiengesetz definierten Faktoren (§ 71 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 7 und 8), dann dürfen diese erworbenen Aktien und bereits im Unternehmensbesitz befindliche Aktien 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten. Außerdem muss das Unternehmen in der Lage sein, Rücklagen für die eigenen Anteile zu bilden und den Ausgabebetrag der Aktien in voller Höhe zu bezahlen.

Egal, aus welchem Grund Aktien zurück gekauft werden. Die Aktionäre sind stets gleich zu behandeln, d. h. die Gesellschaft hat sich wie ein Aktionär zu verhalten. Außerdem ist immer ein Beschluss der Hauptversammlung nötig, in dem die Einzelheiten (Gründe, Umfang etc.) des Aktienrückkaufs erläutert sind. Da bei einem Eigenerwerb auf Grund der Abwendung eines unmittelbar bevorstehenden Schadens nicht die Möglichkeit gegeben ist, vorher eine Hauptversammlung einzuberufen, ist das Unternehmen verpflichtet, in der nächsten Versammlung ausführlich über den Rückkauf mit allen Details zu berichten.

 
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