Aktienklassifizierungen

Aktienklassifizierung bedeutet die Einteilung von Aktien in verschiedene Arten oder Gruppen. Grundsätzlich kann man Aktien nach ihrer Beteiligung am Grundkapital, nach dem Umfang der verbrieften Rechte und nach Art der Übertragung einteilen.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

1. Aktieneinteilung nach ihrer Beteiligung am Grundkapital
Die Aktien können entweder Nennbetragsaktien oder Stückaktien sein.


  • 1a. Nennbetragsaktien: Die Aktie ist mit einem Nennbetrag, der mindestens auf 1 € oder ein Vielfaches lauten muss, ausgestattet, d. h. der Aktionär ist nach der Höhe des jeweiligen Betrages am Grundkapital der Aktiengesellschaft (AG) beteiligt.

  • 1b. Stückaktien: Die Aktie hat keinen Nennbetrag, sondern der Aktionär ist zu einem Bruchteil am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt.


2. Aktieneinteilung nach dem Umfang der verbrieften Rechte
Die Aktien können entweder Stammaktien oder Vorzugsaktien sein.


  • 2a. Stammaktien: Der Aktionär hat alle satzungsmäßigen und gesetzlichen Aktionärsrechte.

  • 2b. Vorzugsaktien: Der Aktionär hat gewisse Vorzugsrechte, wodurch aber andere Rechte eingeschränkt werden bzw. ganz wegfallen. (z. B. Dividendenvorzüge, aber kein Stimmrecht)


3. Aktieneinteilung nach Art ihrer Übertragung
Die Aktien können Inhaberaktien oder Namensaktien sein.


  • 3a. Inhaberaktien: Der Aktionär kann diese Urkunde durch bloße dingliche Einigung und Übergabe der Aktie an einen Dritten übertragen, da sie nicht auf den Namen des Aktionärs sondern nur allgemein auf einen Inhaber lauten.

  • 3b. Namensaktien: Der Aktionär kann die Urkunde durch dingliche Einigung und Übergabe der indossierten Aktie (Indossament hier = Blanko-Abtretungserklärung) an einen Dritten übertragen. Außerdem muss der neue Aktionär ins Aktienregister (an Stelle des alten Aktionärs) eingetragen werden. Diese Aktien laufen auf den Namen des Inhabers. Bei den Namensaktien gibt es noch die spezielle Form der vinkulierten Namensaktien. Die Übertragung erfolgt im selben Verfahren, bedarf aber zusätzlich der Genehmigung der Aktiengesellschaft.

 
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