Aktiengesetz

Das deutsche Aktiengesetz (AktG) gehört zu den Bundesgesetzen der Bundesrepublik Deutschland und ist von seinem Wesen ein Handelsrecht. Das Gesetz trat am 1. Januar 1966 in Kraft, wobei die Entstehung Jahrzehnte zurück zu verfolgen ist.

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Sachbezugskarte
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Historie


  • ca. um 1940 Entstehung der ersten deutschen Aktiengesellschaften

  • 1843 Verabschiedung das ersten deutschen Aktiengesetzes in Preußen

  • 1861 wird das Aktienrecht erstmals im Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch (ADHGB) geregelt

  • 1870 erste Aktiennovelle: Aufhebung des Konzessionssystems und Entstehung des Normativsystems

  • 1871 bis 1873 starker Anstieg der AG-Gründungen (Mitte 1873 Pleite vieler Gesellschaften = „Gründerkrach“)

  • 1884 zweite Aktiennovelle:“Geburtsstunde“ des modernen deutschen Aktienrechts

  • nach 1900 Einschränkung der Aktionärs- und Minderheitenrechte durch die Rechtssprechung

  • in 20er Jahren Reformdiskussionen

  • 1931 Inkrafttreten von Notverordnungen (infolge zahlreicher Unternehmenszusammenbrüche) und dadurch weitere Verschärfung des Aktienrechts

  • 1937 Verabschiedung neues Aktiengesetz

  • nach Gründung Bundesrepublik Unterstellung der AGs unter die unternehmerische Mitbestimmung

  • 1966 Verabschiedung neues Aktiengesetz vom 6. September 1965 (nach zahlreichen Reformdiskussionen)


Seit 1966 wurden lediglich zahlreiche Änderungen im aktuellen Gesetz vorgenommen. Geregelt werden im deutschen Aktiengesetz unter Anderem die allgemeinen Vorschriften für die Gründung einer Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaften auf Aktien, die Verfassung, Gewinnverwendungen, Straf- und Bußgeldvorschriften, Rechnungslegung, Hauptversammlungen und Liquidationen etc. Außerdem werden im Aktiengesetz auch die Rechte und Pflichten der Aktionäre definiert und die Rechte und Pflichten der Kapitalgesellschaft geregelt. Inzwischen nehmen die Strafvorschriften im Aktiengesetz einen großen Teil des Wirtschaftsstrafrechtes ein.

Begriffe:

Konzessionssystem = für alle Gesellschaften gelten allgemeine rechtliche Regelungen; die Errichtung der einzelnen AG und spätere Satzungsänderungen bedürfen aber der Bestätigung durch staatliche Behörden

Normativsystem = Erlangung der Rechtsfähigkeit mit Eintragung in ein Register; AGs haben bei Erfüllung der normativ bestimmten Voraussetzungen Anspruch darauf

 
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