Aktie, nennwertlose

Der Begriff „nennwertlose Aktie“ ist eine andere Bezeichnung für Stückaktien (auch unechte nennwertlose Aktien) bzw. Quotenaktien (auch echte nennwertlose Aktien). Hierbei wird die Beteiligung des Aktionärs (Teilhabers) am Grundkapital der ausgebenden Aktiengesellschaft (AG) nicht in einem Nennbetrag sondern in Stücke ausgedrückt. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist das deutsche Aktiengesetz (AktG).

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Man kann also sagen, dass der Anteil des Aktionärs aus dem Verhältnis der in seinem Besitz befindlichen Aktien zur Gesamtzahl aller ausgegebenen Aktien der AG resultiert. Der Aktienbesitzer ist somit zu einem Bruchteil am Grundkapital beteiligt. Nach Aktiengesetz muss der rechnerische Anteil am Grundkapital pro nennwertloser Aktie mindestens 1,00 € betragen. Dadurch wird auch gewährleistet, dass die Inhaber solcher Anteile nicht gegenüber den Inhabern von Nennbetragsaktien benachteiligt sind. Der rechnerische Anteil ermittelt sich dabei durch die Division des Grundkapitals mit den ausgegebenen Stück- oder Quotenaktien.

Beispiel:


  • Grundkapital = 7.000.000,00 €

  • Stückaktien = 2.500.000

  • rechnerischer Anteil pro Aktie = 2,80 € (7.000.000,00 € ÷ 2.500.000 Aktien)


Wenn nun Frau Müller 10.000 Aktien besitzt, so hat sie einen rechnerischen Anteil von 28.000,00 € (2,80 € * 10.000 Aktien) am Grundkapital. Prozentual ausgedrückt besitzt Frau Müller einen Anteil (Quote) von 0,4 % am Grundkapital ((28.000,00 € * 100 %) ÷ 7.000.000,00 €).

 
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