Die Meldung muss durch ein überregionales Börsenpflichtblatt bzw. ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem erfolgen, um allen Börsenteilnehmern schnellst möglich und zur relativ gleichen Zeit den Zugang zu den Informationen zu ermöglichen. Darüber hinaus ist der Emittent (Herausgeber der Aktien) dazu verpflichtet, die Börsen sowie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) – und zwar vor der eigentlichen Herausgabe der Nachricht – über die kursbeeinflussenden Änderungen zu informieren, da hier entschieden wird, ob die Aktie nicht eventuell komplett vom Markt genommen werden sollte.
Sollte die Ad-Hoc-Publizität nicht beachtet werden oder das Unternehmen macht falsche oder unvollständige Angaben, kann das von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geahndet und erheblich bestraft werden. Grund für die Einführung der Ad-hoc-Publizität ist das Verhindern von Insidergeschäften. Für alle Marktteilnehmer sollen stets die gleichen Bedingungen gelten.