Welchen Anspruch auf Kontowechselhilfe haben Sie als Bankkunde?

Kontowechselhilfe gefällig? Sind Sie auch zu faul, um Ihr Girokonto zu wechseln? Seit dem 18. September muss Ihre Bank Ihnen dabei helfen.

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Welchen Anspruch auf Kontowechselhilfe haben Sie als Bankkunde?

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Die Zahl der Deutschen, die ihre Bank wechseln, ist in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen. Mittlerweile werden jedes Jahr mehr als eine Million Girokonten eröffnet. Doch so einfach es klingt, ein neues Girokonto zu eröffnen, so viele Fallstricke erwarten Sie auch. Bekommen Sie dabei auch Hilfe? Diese Frage stellt sich besonders seit dem am 18. September 2016. Denn an diesem Tag ist das neue Zahlungskontengesetz in Kraft getreten, in dem die Kontowechselhilfe erstmals gesetzlich vorgeschrieben wurde. Wir erklären Ihnen in diesem Ratgeber-Text, welchen Anspruch auf Kontowechselhilfe Sie als Bankkunde haben.

Zweck, Sinn und Ausgestaltung der Kontowechselhilfe

Warum sollte ich das Konto wechseln?

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Um sich mit dem Thema Kontowechselhilfe zu beschäftigen, sollten Sie sich zuerst sicher sein, ob Sie Ihr Konto überhaupt wechseln sollten. Gründe dafür gibt es viele, denn besonders Kunden mit alten Verträgen zahlen oft deutlich zu hohe Gebühren. Vielfach lohnt es sich zu vergleichen, denn viele Kreditinstitute in Deutschland bieten bedingungslos kostenfreie Girokonten. Selbst einige Banken mit Filialnetz bieten unter Einhaltung gewisser Bedingungen gebührenfreie Konten an.

Ein Kontowechsel kann sich für Sie auch lohnen, weil manche Banken in Verbindung mit dem Girokonto eine kostenlose Kreditkarte anbieten. Um herauszufinden, ob es sich im konkreten Fall lohnt, das Konto zu wechseln, sollten Sie ein Vergleich verschiedener Kontoprodukte anstellen.

Wieso benötigen Sie überhaupt Kontowechselhilfe?

Wenn Sie feststellen, dass die Konditionen Ihrer aktuellen Bank zu schlecht sind und Sie einfach lieber zu einer neuen Bank wechseln wollen, mussten Sie sich bisher oft mit einem hohen Verwaltungsaufwand herumschlagen. Sie mussten Daueraufträge transformieren und Lastschriftgeber informieren. Darüber hinaus müssen Sie in der Regel Kontakt Ihrem Arbeitgeber sowie staatlichen Stellen aufnehmen. Immerhin sollen Überweisungen zukünftig auch auf dem richtigen Konto eingehen.

Nicht vergessen sollten Sie zudem, dass Sie für Steuernach oder -rückzahlungen das Finanzamt über Ihre neue Kontoverbindung informieren sollten. Es empfiehlt sich allgemein, die Kontoauszüge der vergangenen Monate durchzugehen, um herauszufinden, ob Sie möglicherweise eine Versicherung oder ein Abonnement, das nur unregelmäßig oder in größeren Zeiträumen abgebucht wird, vergessen haben.

Welche Anbieter gewähren eine Kontowechselhilfe?

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Der Begriff Kontowechselhilfe sagt vielen Verbrauchern nichts. Das liegt daran, dass es sich um ein relativ neues Angebot handelt. Eine Kontowechselhilfe wird schon seit einiger Zeit von fast allen sogenannten Direktbanken angeboten. Es handelt sich hierbei um solche Banken, die entweder gar kein oder nur ein sehr reduziertes Filialnetz haben. Diese Kreditinstitute bieten ihre Dienstleistungen in der Regel im Internet und über eine telefonische Beratungshotline an.

Dadurch, dass diese Institute keine Filialen haben, bekommen Sie meist deutlich bessere Konditionen als bei der Konkurrenz. Doch eine Kontowechselhilfe gibt es mittlerweile auch bei herkömmlichen Banken. Seit dem 18. September 2016 ist eine Kontowechselhilfe für Sie als Bankkunden nun sogar gesetzlich vorgeschrieben. Ihre alte und neue Bank müssen dafür zusammenarbeiten.

Wie können Sie sich die Kontowechselhilfe vorstellen?

Wie angesprochen war der Wechsel des Girokontos teilweise mit einem großen Aufwand verbunden. Entsprechend versuchen immer mehr Banken, Kunden von sich zu überzeugen, indem sie ihnen Hilfestellung bieten. Dazu gehören beispielsweise die automatische Übertragung von Daueraufträgen, die Information von allen Lastschriftgebern sowie die Kündigung des alten Kontokorrents bei der bisherigen Bank. Vielfach übernehmen Anbieter mittlerweile auch weitere Dienstleistungen im Rahmen des Kontowechsels. Dazu gehören beispielsweise die Anweisung der Überweisung des Saldos bei der alten Bank zum Kündigungszeitpunkt auf das neue Konto oder die Erstellung von Musterschreiben für die Information von Geschäfts- und Finanzpartnern. Die genaue Ausgestaltung der Kontowechselhilfe richtet sich zum einen nach Ihren Wünschen und zum anderen nach den angebotenen Leistungen der neuen Bank – sofern diese über die gesetzliche Kontowechselhilfe hinausgehen.

Welche Anbieter bieten die beste Kontowechselhilfe?

Sie fragen sich sicherlich, wo Sie die beste Kontowechselhilfe in Anspruch nehmen können. Seit die Kontowechselhilfe zu einer gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht geworden ist, „müssen“ die Banken die Kontowechselhilfe anbieten. Wie Sie sich sicher vorstellen können, ist ein Pflichtangebot nie so gut wie ein solches, das aus eigenen Stücken angeboten wird. Deshalb sollten Sie bei der Suche nach der besten Unterstützung besonders ein Auge auf die Anbieter werfen, die eine Kontowechselhilfe schon länger anbieten. Besonders positiv aufgefallen sind dabei schon immer drei Anbieter: Die Deutsche Kreditbank (DKB), N26 (ehemals Number26) und die 1822direkt, eine Tochter der Frankfurter Sparkassen.

Mit welchen Leistungen gehen die Anbieter über die gesetzliche Kontowechselhilfe hinaus?

Die Unterschiede bei der Kontowechselhilfe sind trotz dem neuen gesetzlichen Pflichtanspruch deutlich größer als Sie vielleicht denken mögen. Identisch ist bei allen Instituten zwar, dass eine schriftliche Berechtigung vorliegen muss. Schon hier gibt es aber Unterschiede, denn manche Institute akzeptieren nur eine postalische Übersendung, bei anderen reicht dagegen eine E-Mail mit Anhang. Doch noch wichtiger sind die Unterschiede bei den konkreten Leistungen. Wenn Sie sich für eine neue Bank entscheiden, wollen Sie vermutlich, dass alles so einfach wie möglich erledigt wird und Sie kaum einen Aufwand haben. Da hilft es beispielsweise, wenn Anbieter eine automatisierte Abwicklung bieten. Das ist beispielsweise bei der DKB oder bei N26 der Fall.

Bei vielen anderen Anbietern gibt es zum Stand September 2016 noch immer Vordrucke, die für den Bankkunden einen deutlichen Mehraufwand bedeuten. Auch bei der Übertragung von Guthaben auf das neue Konto gibt es trotz gesetzlicher Grundlage noch immer Unterschiede zwischen den Instituten. Auch hier sollten Sie darauf achten, auf Anbieter zu setzen, die schon länger eine automatische Übertragung mit anschließender Kündigung des alten Produkts anbieten.

Gesetzliche Kontowechselhilfe

Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Kontowechselhilfe?

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Seit dem 18. September 2016 gibt es durch das neue Zahlungskontengesetz auch eine rechtlich bindende Vorschrift für die Kontowechselhilfe. Sie verpflichtet Kreditinstitute eine solche Hilfestellung anzubieten. Damit gibt es erstmals einen gesetzlichen Anspruch auf Kontowechselhilfe, der die freiwillig angebotenen Dienstleistungen ablöst. Beachten sollten Sie allerdings, dass viele Institute auch über die gesetzliche Kontowechselhilfe hinaus weitere Hilfestellung bieten, die gesetzlich so nicht vorgeschrieben ist. Die gesetzliche Kontowechselhilfe verpflichtet allerdings nicht nur die neue Bank, Hilfestellung zu leisten, sondern auch die alte Bank, zu kooperieren.

Wer kann die gesetzliche Kontowechselhilfe in Anspruch nehmen?

Die gesetzliche Kontowechselhilfe kann generell jeder Bankkunde in Anspruch nehmen, der im Geltungsbereich des Zahlungskontengesetzes ansässig ist. Darüber hinaus müssen beide Konten in derselben Währung geführt werden. Diese Voraussetzungen sind allerdings in den meisten Fällen eines Kontowechsels zwischen zwei deutschen Banken gegeben. Für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Kontowechselhilfe müssen Sie der Bank eine schriftliche Ermächtigung zusenden. Ohne eine solche Ermächtigung ist eine Inanspruchnahme nicht möglich.

Wie läuft die gesetzliche Kontowechselhilfe im Detail ab?

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Die gesetzliche Kontowechselhilfe läuft grundsätzlich in drei Schritten ab. Im ersten Schritt fordert die neue Bank die alte Bank auf, Unterstützungsleistung beim Kontowechsel zu leisten. Das umfasst beispielsweise die Übertragung von Listen über Ihre Zahlungsvorgänge. Die alte Bank überträgt die entsprechenden Listen und Informationen an die neue Bank, sofern Sie Ihr Einverständnis dafür erteilt haben.

Das neue Institut wickelt in einem dritten Teilschritt die Kontowechselhilfe ab. Je nach Ihren Wünschen werden entsprechend neue Daueraufträge eingerichtet, Lastschriftnehmer informiert und Musterschreiben erstellt. Die genaue Ausgestaltung der gesetzlichen Kontowechselhilfe richtet sich danach, was Sie der neuen Bank aufgetragen haben. Bei allen Teilschritten gelten gesetzliche Fristen, die von den beiden Banken eingehalten werden müssen.

Wie laufen die Schritte der Kontowechselhilfe genau ab?

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Sich durch die gesetzliche Grundlage zur Kontowechselhilfe zu wühlen, kann einige Zeit dauern. Deswegen wollen wir Ihnen die genauen Leistungen der neuen Kontowechselhilfe hier im Detail vorstellen, damit Sie noch mehr Zeit sparen können. Ihre alte Bank muss der neuen Bank im ersten Schritt (nachzulesen in § 22 ZKG) die folgenden Dinge zukommen lassen:

  • eine Liste der bestehenden Daueraufträge und Terminüberweisungen
  • eine Übersicht über bestehende Lastschriftmandate
  • eine Auflistung von eingehenden Überweisungen und veranlassten Lastschriften in den vorangegangenen 13 Monaten

Darüber hinaus teilt die neue Bank der alten Bank Ihre Pflichten im Rahmen der Übertragung des Kontos mit:

  • Lastschriften ab dem Übertragungszeitpunkt nicht mehr akzeptieren
  • Daueraufträge ab dem Übertragungszeitpunkt nicht mehr ausführen
  • Saldo auf dem Bestandskonto bei abgeschlossener Übertragung zur neuen Bank überweisen
  • Konto nach abgeschlossener Übertragung automatisch schließen

In einem zweiten Schritt muss die alte Bank die genannten Pflichten erfüllen (§ 23 ZKG) und sich dabei an gewisse Fristen halten. Ein Überblick:

  • Übersendung der Informationen über eine Liste der bestehenden Daueraufträge und Terminüberweisungen, eine Übersicht über bestehende Lastschriftmandate sowie eine Auflistung von eingehenden Überweisungen und veranlassten Lastschriften in den vorangegangenen 13 Monaten innerhalb von fünf Geschäftstagen
  • keine Akzeptanz von Lastschriften mehr ab dem Datum des Kontowechsels
  • Information von Zahlungsempfängern über die nicht mehr vorliegende Ermächtigung für Lastschriften mit Erklärung
  • keine weitere Ausführung von Daueraufträgen
  • Überweisung des Kontosaldos zum Zeitpunkt des Wechsels
  • Kontoschließung bei Abschluss des Wechsels

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Im dritten und letzten Schritt (§ 24 ZKG) ist wieder Ihre neue Bank gefordert. Sie schließt den Kontowechsel dann für Sie ab. Im Detail kümmert die Bank sich um die folgenden Dinge:

  • Einrichtung von Daueraufträgen und Terminüberweisungen
  • Schaffung von Vorkehrungen für die Akzeptanz von Lastschriften und Akzeptanz dieser ab dem Zeitpunkt des abgeschlossenen Kontowechsels
  • Information berechtigter Zahler über den Kontowechsel inklusive angehängter Berechtigung des Kunden
  • Mitteilung der neuen Kontodaten an berechtigte Zahlungsempfänger im Lastschriftfahren inklusive angehängter Berechtigung der Kunden
  • Information des Kunden über seine Rechte
  • Angebot von Musterschreiben als Alternative zur automatisierten Information von berechtigten Zahlern und Zahlungsempfängern im Lastschriftverfahren (nur auf Wunsch des Kunden)

Welche Probleme können bei der gesetzlichen Kontowechselhilfe auftreten?

Grundsätzlich handelt es sich bei der gesetzlichen Kontowechselhilfe um ein Verfahren mit recht strikten Vorgaben. Doch es kann trotzdem passieren, dass Sie oder konkret Ihre neue Bank auf Probleme stößt. Das liegt daran, dass bei einer Übertragung teilweise Informationen fehlen oder die Banken keine Möglichkeit haben, eine Übertragung durchzuführen. Die zwei größten Probleme, die auftreten könne, wollen wir Ihnen hier kurz vorstellen:

  • Ihre alte Bank hat möglicherweise keine Informationen über Ihre Lastschriftmandate, da diese teilweise direkt mit einem Zahlungsdienstleister abgeschlossen wurden (hier müssen Sie eine manuelle Übertragung durchführen oder Ihrer neuen Bank entsprechende Informationen zukommen lassen)
  • Ihre alte Bank kann Zahlungsempfänger im Lastschriftverfahren meist nicht direkt kontaktieren, da die nötigen Adress- oder Kontaktdaten fehlen. Eine Information erfolgt dann allerdings im Verfahren der Rückabwicklung, also wenn eine Lastschrift „zurückgeht“ (um dem vorzubeugen, können Sie Ihre Lastschriftnehmer auch selbst über den Wechsel informieren oder entweder Ihrer neuen oder Ihrer alten Bank entsprechende Informationen zukommen lassen)

Müssen Sie sich bei der Kontowechselhilfe Sorgen um den Datenschutz machen?

Der Datenschutz spielt in Deutschland eine wichtige Rolle. Dass viele Verbraucher entsprechend Sorge haben, dass Fremde durch die Kontowechselhilfe einen Blick auf die eigenen Finanzen werfen können, ist verständlich. Große Sorgen müssen Sie sich allerdings nicht machen, denn die ausführende Bank kann bei der Kontowechselhilfe keine Detaildaten einsehen und darf selbstverständlich auch keine personenbezogenen Daten speichern. Auch eine Übertragung von sensiblen Daten an die Schufa ist nicht möglich. Generell gelten die üblichen Datenschutzvorschriften, die in Deutschland auch für andere Unternehmen und für Banken im Allgemeinen gelten.

Bedenken sollten Sie aber natürlich, dass die relevanten Daten für Daueraufträge oder Lastschriften an die neue Bank weitergegeben werden – das wäre allerdings auch dann der Fall, wenn Sie die Aufträge selbst übertragen. Generell lohnt sich bei Sorge um die eigenen Daten ein genauer Blick ins Kleingedruckte der angebotenen Kontowechselhilfe. Bei Bedenken können Sie sich auch noch einmal im Abschnitt 3 die Paragrafen 20 bis 26 des Zahlungskontengesetzes (ZKG) ansehen.

Bildquellen:

Deutsche-Bank-Bilder: db.com
Sparkassen-Bild: dsgv.de
HypoVereinsbank-Bilder: hypovereinsbank.de

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