Zwangsschließung
Eine Zwangsschließung ist eine von Amts wegen angeordnete Schließung eines Unternehmens, gegen die der Unternehmer Nichts mehr machen kann. Sie ist selbstverständlich gerichtlich zu beschließen.
In der Regel wird jedoch nach dem Gesetz nicht der Begriff „Zwangsschließung“ sondern „Unternehmensschließung“ verwendet. Eine solche Unternehmensschließung erfolgt beispielsweise im Rahmen eines Insolvenzverfahrens. Ein Gläubiger, hier eventuell eine Bank oder Sparkasse, ist bei tatkräftigen Gründen dazu befugt, eine Zwangsschließung des Unternehmens sowie das Insolvenzverfahren zu beantragen. Hier reicht es natürlich nicht aus, ein Gläubiger zu sein sondern es müssen nachweisbare Gründe vorliegen, die dazu führen, dass das Unternehmen lediglich weitere Schulden verursacht, als dass hier an eine Abtragung der bereits vorhandenen Schuldenbetrages erfolgen wird.
Gegen eine solche Zwangsschließung kann ein Unternehmer bzw. Schuldner auf jeden Fall vorgehen, im Grunde jedoch gibt es kaum Chancen, außer der Zahlung der Schuldsumme, eine Zwangsschließung aufzuhalten.