Zinsabschlagssteuer, Zinsabschlagsteuer
Der Begriff „Zinsabschlagsteuer“, kurz ZASt, wird weder in einem Gesetz berücksichtigt noch gibt es eine genaue Definition des Wortes. Damit wird nur versucht, innerhalb der Kapitalertragssteuer die Besteuerung bestimmter Erträge abzugrenzen. Entstanden ist die Bezeichnung aus dem Volksmund.
Die Zinsabschlagsteuer wird deshalb stets im Zusammenhang mit der Besteuerung der folgenden Erträge genutzt:
- Zinsen aus Kontoguthaben
- Zinsen aus Schuldverschreibungen (inkl. Vereinnahmter Stückzinsen)
- Erträge aus dem Verkauf bzw. der Fälligkeit von Auf- und Abzinsungspapieren
- Zinserträge und Zwischengewinne aus Investmentanteilen
Der Steuersatz der Zinsabschlagsteuer beträgt
30 % bei Kontoguthaben und Wertpapieren in Depotverwaltung
35 % bei Wertpapierzinserträgen aus anonymen Tafelgeschäften
Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag (SolZ) von 5,5 %, der auf die Zinsabschlagsteuer berechnet wird. Hat man beispielsweise einen Zinsertrag aus Kontoguthaben von 500 €, wird darauf 30 % ZASt (500 € * 30 % = 150 €) und auf dieses Ergebnis dann nochmal 5,5 % SolZ (150 € * 5,5 % = 8,25 €) berechnet. Dem zufolge hat man eine steuerliche Belastung von 158,25 €.
Von der Steuer ausgenommen sind freigestellte Erträge beispielsweise durch einen Freistellungsauftrag oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung). Ebenfalls von der ZASt ausgenommen sind die folgenden Erträge:
- Zinsen und Bonusgutschriften auf Girokonten und Bausparern, wenn Zinssatz/ Bonus max. 1 %
- Zinsen auf Bausparverträgen, wenn
-> im Jahr der Zinsgutschrift eine Arbeitnehmersparzulage gezahlt wurde
-> im Jahr der Zinsgutschrift oder im Vorjahr eine Wohnungsbauprämie gezahlt wurde
- Zinserträge bis zur Bagatellgrenze von 10 € je Konto und pro Jahr
- Zinsgutschriften von Gebietsfremden
- Zinszahlungen aus Interbankgeschäften
- Zinszahlungen von Privatpersonen und Unternehmen, die keine Kreditinstitute sind
Die Zinsabschlagsteuer stellt eine Zahlstellensteuer dar, d.h. der Emittent überweist die Bruttozinsen an die Zahlstelle (= Kreditinstitut) und diese führt dann die ZASt an das Finanzamt ab.
Die Gutschrift für den Anleger kann auf zwei Arten erfolgen:
Nettozinsen (Bruttozinsertrag abzüglich ZASt): FA reicht nicht aus/ liegt nicht vor; NV-Bescheinigung liegt nicht vor
Bruttozinsen (keine Abzüge): FA ausreichend/ liegt vor; NV-Bescheinigung liegt vor
Hinweis: Ab dem 01. Januar 2009 wird die Kapitalertragssteuer, und demzufolge auch die Zinsabschlagsteuer, durch die Abgeltungssteuer ersetzt. Demnach gilt für alle Kapitalerträge ein einheitlicher Steuersatz von 25 %.