Zeitmietvertrag

Unter einem Zeitmietvertrag versteht man einen befristeten Mietvertrag bzw. ein vertraglich geschlossenes Mietverhältnis auf Zeit. Seit dem in Kraft treten des neuen Mietrechts am 01. September 2001 gilt nur noch der qualifizierte (echte) Zeitmietvertrag, d.h. der einfache (unechte) Zeitmietvertrag ist unzulässig.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Die rechtliche Grundlage hierfür ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Demnach dürfen Zeitmietverträge nur dann abgeschlossen werden, wenn der Vermieter den Grund der Vertragsbefristung schriftlich mitteilt. Zu den Gründen gehören

- Nutzung der Mieträume nach Zeitablauf durch Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts

- Beseitigung, Veränderung oder Instandsetzung der Mieträume nach Zeitablauf
- Vermietung an einen Dienstleister

Die Darlegung muss als konkreter Sachverhalt formuliert sein, d.h. nicht in Stichpunkten oder Schlagworten, damit der Mieter die Möglichkeit, auch später nachzufragen, ob dieser Grund noch besteht. Diese Anfrage kann er allerdings frühestens 4 Monate vor Fristablauf an den Vermieter herantragen. Sollte sich der Zeitpunkt bis zum Eintreten des Sachverhaltes verzögern, so kann der Mieter die Verlängerung des Mietvertrages bis dahin verlangen.

Für Zeitmietverträge ab dem 01. September 2001 gibt es außerdem auch keine gesetzliche Höchstdauer mehr, d.h. der Vermieter kann die Befristung selbst wählen.

Die Kündigung eines solchen Zeitmietvertrages kann nur fristlos oder außerordentlich fristgemäß erfolgen, sofern die entsprechenden Gründe vorliegen, d.h. eine ordentliche Kündigung (Einhaltung einer Frist ohne Angabe von Gründen) beider Parteien ist ausgeschlossen.

Gründe für eine fristlose Kündigung können sein:
- Nichtgewährung des Gebrauchs (z.B. Schimmelbefall, Einzug erst später möglich …)
- erhebliche Gesundheitsgefährdung
- enorme Pflichtverletzung des Vermieters

Gründe für eine außerordentliche fristgemäße Kündigung:
- Tod des Mieters
- Ankündigung von Modernisierungs- und Verbesserungsmaßnahmen
- Mieterhöhung bei freifinanzierten Wohnraum
- Mieterhöhung bei preisgebundenen Wohnraum
etc.

 
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