Zahlungsort
Der Zahlungsort wird in der Finanz- und Warenwirtschaft definiert und findet seine gesetzliche Grundlage im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Gemeinsam mit dem Leistungsort wird er bei der Begründung von Schuldverhältnissen festgelegt.
Unter dem Zahlungsort versteht man demnach den Wohnsitz bzw. die gewerbliche Niederlassung des Gläubigers, an den der Schuldner die Zahlung auf seine Kosten und Gefahren zu erbringen hat. Dies geschieht unabhängig davon, dass der Leistungsort der Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Schuldners ist.
Sollte sich nach dem Eintreten des Schuldverhältnisses der Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Gläubigers ändern und dem Schuldner daraus erhöhte Kosten bzw. Gefahren entstehen, sind diese Mehrkosten bzw. -gefahren von Gläubiger zu tragen.
Grundsätzlich bietet die Vereinbarung eines Zahlungsorts dem Gläubiger insofern eine Sicherheit, als dass bei Verlust der Zahlung auf dem Weg zu ihm der Schuldner erneut zu leisten hat. Allerdings haftet der Schuldner nicht für die Pünktlichkeit der Zahlung (Verzögerungsgefahr). Hierfür ist ausschließlich relevant, dass die Zahlung zeitgemäß am Leistungsort erbracht wird.
Beispiel:
A hat bei B einen Schrank gekauft und hat innerhalb der nächsten drei Tage ab Rechnungseingang zu zahlen. Es genügt nun, dass die Zahlung rechtzeitig innerhalb dieser drei Tage abgeschickt wird. Der Eingang der Zahlung ist hinsichtlich der Haftung des Schuldners irrelevant.