Die rechtliche Grundlage bilden das Wohngeldgesetz (WoGG) und das Sozialgesetzbuch II (SGB 2). Demnach dürfen die folgenden Personen bzw. Personengruppen Wohnungsgeld beantragen:
1) Mietzuschuss
• Mieter von Wohnraum
• Nutzungsberechtigte von Wohnraum bei einem mietähnlichen Nutzungsverhältnis (insbesondere der Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts)
• Bewohner von Wohnraum im eigenen Haus
• Bewohner eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes
2) Lastenzuschuss
• Eigentümer …
… eines Eigenheims,
… einer Kleinsiedlung,
… einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle,
… einer Eigentumswohnung
• Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts für den selbstgenutzten Wohnraum
• derjenige, der Anspruch auf …
… Übereignung des Gebäudes als Eigenheim, Kleinsiedlung oder landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle hat
… Bestellung oder Übertragung des Wohnungseigentums hat
… Bestellung oder Übertragung eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts hat
Die Höhe des Wohnungsgeldes hängt dabei vor Allem von den folgenden Faktoren ab, die zudem auch bei der Beantragung des Zuschusses nachgewiesen und belegt werden müssen:
- Anzahl der Familienangehörigen
- Höhe des Familieneinkommens
- Höhe der Miete bzw. der Belastungen
Gezahlt wird das Wohnungsgeld üblicherweise für 12 Monate. Danach muss ein neuer Antrag bei der Wohngeldstelle gestellt werden.
Novellierungen und Zahl der Bezieher von Wohnungsgeld
Die Gesetzeslage bezüglich des Wohnungsgeldes wurde und anderem 2009, 2011 und 2013 verändert. Eine zwischenzeitlich eingeführte Heizkostenpauschale wurde wieder abgeschafft. Zudem wurden Maßnahmen zum Schutz vor dem Missbrauch von Sozialleistungen sowie ein sogenanntes Bildungspaket, das besonders Kinder zur Gute kommen soll, eingeführt. In Deutschland beziehen momentan etwa zwei Prozent aller Haushalte und damit knapp weniger als eine Million Einwohner Wohnungsgeld. Die Zahl war in den letzten Jahren rückläufig.