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Witwengeld

Das Witwengeld oder auch die Witwenrente (Witwerrente) gehört zu den Renten wegen Todes nach dem sechsten Sozialgesetzbuch (SGB VI). Darunter versteht man eine regelmäßige Zahlung an Hinterbliebene, nicht nicht wieder geheiratet haben und die einen Anspruch auf einen Teil der Rente haben, die der verstorbene Versicherte hätte bekommen.

Voraussetzung für die Zahlung des Witwengeldes ist, dass der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht schließlich für maximal 24 Kalendermonate beginnend ab Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.

Eine besondere Ausgestaltung ist die große Witwenrente. Darauf haben nicht wieder verheiratete Witwen und Witwer dann Anspruch, wenn der verstorbene Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und die Hinterbliebenen ...

... ein eigenes Kind bzw. ein Kind des versicherten Ehegatten, (auch Stiefkinder, Pflegekinder, Enkel, Geschwister im Haushalt) das noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, erziehen

... das 47. Lebensjahr vollendet haben oder

... erwerbsgemindert sind


Die Ehe musste für einen Anspruch Witwengeld mindestens 1 Jahr gedauert haben. Zudem gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft.

Ausnahmen beim Witwengeld

Auf Grund der geringen Harmonisierung im Bereich der europäischen Sozialpolitik, gibt es unter Umständen Probleme bei der grenzüberschreitenden Auszahlung der Witwenrente. Wer beispielsweise eine Witwenrente aus den Niederlanden bezieht, der muss auf diese ab dem 65. Lebensjahr verzichten. Dann greift eine nationale Regelung, die eine Auszahlung einer Grundsicherung für alle in den Niederlanden lebenden Bürger vorsieht. Einen Anspruch auf Witwenrente oder eine Grundsicherung haben vorherige Bezieher von Witwenrente im EU-Ausland ab dem 65. Lebensjahr entsprechend nicht mehr.

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