Wirtschaftsprüfer

Unter einem Wirtschaftsprüfer versteht man einen freien Beruf (kein Gewerbe), zu denen dafür geeignete Personen öffentlich bestellt werden und die betriebswirtschaftliche Prüfungen vor Allem von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen vornehmen. Nach der Prüfung hat der Wirtschaftsprüfer einen entsprechenden Bestätigungsvermerk über die Vornahme und das Ergebnis der Prüfung zu erteilen. Die rechtliche Grundlage bildet das Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer  (Wirtschaftsprüferordnung, kurz WiPrO oder auch WPO).

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Zu den Befugnissen eines Wirtschaftsprüfers gehören außerdem die folgenden Punkte:

•    Beratung und Vertretung der Auftraggeber in steuerlichen Angelegenheiten
•    Auftritt als Sachverständiger in der wirtschaftlichen Betriebsführung (stets unter Berufung auf den Berufseid des Wirtschaftsprüfers)
•    Beratung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
•    Wahrung fremder Interessen
•    treuhänderische Verwaltung

Wirtschaftsprüfer unterliegen dem Prinzip der Selbstverwaltung und haben nach der öffentlichen Bestellung sofort eine berufliche Niederlassung zu begründen und zu unterhalten. Zudem unterliegen sie der Kontrolle und den Regelungen der eigens dafür gegründeten Wirtschaftsprüferkammer.

Um als Wirtschaftsprüfer zugelassen werden zu können, sind die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:

•    Nachweis einer abgeschlossenen Hochschulausbildung

oder

•    mindesten 10 Jahre als Beschäftigte(r) bei …
… Berufsangehörigen,
… einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
… vereidigten Buchprüfern,
… einer Buchprüfungsgesellschaft,
… einem genossenschaftlichen Prüfungsverband,
… der Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes,
… einer überörtlichen Prüfungseinrichtung für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts

oder

•    mindestens 5 Jahre …
… als vereidigter Buchprüfer oder
… als Steuerberater tätig

Als anerkannte Hochschulausbildungsgänge gelten alle jene, die …

… die in der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung (WiPrPrüfV) vorgeschriebenen Wissensgebiete umfassen,
… mit einer Hochschulprüfung oder einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden und
… in den Prüfungen einzelner Wissensgebiete, für die ein Leistungsnachweis ausgestellt wird, in Inhalt, Form und Umfang einer Prüfung im Wirtschaftsprüfungsexamen entsprechen

Um letztlich als Wirtschaftsprüfer zugelassen zu werden, ist eine genügende praktische Ausbildung vorausgesetzt. Bei Hochschulabsolventen muss eine mindesten dreijährige in einer anerkannten Stelle nachgewiesen werden.

Die Bewerber müssen eine Prüfung vor der Prüfungskommission ablegen, die sich in eine mündliche und eine schriftliche Prüfung gliedert. Ist die Prüfung bestanden, muss vor der Übergabe der Urkunde und der Bestellung zum Wirtschaftsprüfer der Berufseid vor der Wirtschaftsprüferkammer oder einer von ihr im Einzelfall beauftragten Stelle abgelegt werden. Der lautet:

„Ich schwöre, dass ich die Pflichten eines Wirtschaftsprüfers verantwortungsbewusst und sorgfältig erfüllen, insbesondere Verschwiegenheit bewahren und Prüfungsberichte und Gutachten gewissenhaft und unparteiisch erstatten werde, so wahr mir Gott helfe“

Die Bestellung zum Wirtschaftsprüfer erlischt nur bei

1.Tod
2. Verzicht
3. rechtskräftige Ausschließung aus dem Beruf

 
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