1. Wirtschaftsplan für Landes- und Regiebetriebe
Die Regelungen zur Aufstellung eines Wirtschaftsplanes findet man in der jeweiligen Landeshaushaltsordnung des entsprechenden Bundeslandes. Ergänzt wird sie durch diverse Verwaltungsvorschriften des Bundes bzw. Landes. Zwar sind die Haushaltsordnungen von Land zu Land sehr unterschiedlich, haben aber Folgendes gemeinsam:
Der Wirtschaftsplan besteht aus einem Erfolgsplan und einem Finanzplan.
Dabei dient der Plan vorrangig als Planungsinstrument für zukünftiges wirtschaftliches Handeln und ist Teil des Haushaltsplanes der Länder. Mit Beschluss des Haushaltsplanes erlangt somit auch der Wirtschaftsplan Gesetzeskraft.
2. Wirtschaftsplan nach Wohnungseigentumsgesetz (WoEigG)
Gemäß dem Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz, WoEigG) hat der Verwalter bzw. haben die Verwalter bei gemeinschaftlich genutztem Eigentum jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser muss unter Anderem die folgenden Fakten enthalten:
• voraussichtliche Einnahmen und Ausgaben bei Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums
• anteilmäßige Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Lasten- und Kostentragung
• Beitragsleistung der Wohnungseigentümer zu der vorgesehenen Instandhaltungsrückstellung
Die Wohnungseigentümer sind dabei verpflichtet, dem Wirtschaftsplan Vorschüsse zuzuschießen, sobald dieser durch den Verwalter abgerufen wird. Dieser wiederum hat am Ende eines Kalenderjahres eine Abrechnung darüber zu erstellen. Auf Anfragen der Eigentümer ist der Verwalter zudem verpflichtet, Rechnungslegung vorzunehmen.
Wirtschaftsplan
Unter einem Wirtschaftsplan versteht man grundsätzlich die Konzeption und Kalkulation des zukünftigen wirtschaftlichen Handelns auf Grundlage einer Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben eines Kalenderjahres (Haushaltsplan). Ein solcher Wirtschaftsplan wird oftmals dann verwendet, wenn ein Wirtschaften nach dem Haushaltplan nicht zweckmäßig ist.
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