Wirtschafts- und Finanzausschuss (WFA)

Der Wirtschafts- und Finanzausschuss, kurz WFA (engl.: Economic and Financial Committee, kurz EFC) ist ein Ausschuss des Rates der Europäischen Union (EU) und wurde erstmals im Dezember 1997 eingerichtet. Die Einzelheiten über die Zusammensetzung des Ausschusses regelt der Beschluss 1998/743/EG des EU-Rates auf Basis des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Vertrag von Maastricht; EG-Vertrag).

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Demnach ist mit dem Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) ein Wirtschafts- und Finanzausschuss einzusetzen, der den bis dahin tätigen Beratenden Währungsausschuss ersetzt. Diese Stufe hat schließlich am 01. Januar 1999 begonnen. Nach dem EG-Vertrag hat der WFA die folgenden Aufgaben zu erfüllen:

•    Stellungnahme zum EU-Rat oder Kommission
•    Beobachtung der Wirtschafts- und Finanzlage der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft
•    Berichterstattung über die Wirtschafts- und Finanzlage an den EU-Rat (insbesondere über die finanziellen Beziehungen zu dritten Ländern und internationalen Einrichtungen)          
•    Mitwirkung an bestimmten im EG-Vertrag festgelegten Arbeiten des EU-Rates
•    Beratungsaufgaben
•    Prüfung der Lage des Kapitalverkehrs und der Freiheit des Zahlungsverkehrs mindestens einmal jährlich -> Berichterstattung über Ergebnis an EU-Rat und Kommission

Die Mitglieder des WFA setzen sich aus je maximal 2 Mitglieder eines jeden Mitgliedstaates, der Kommission und der Europäischen Zentralbank (EZB) zusammen. Zudem ist auch die Ernennung von je zwei stellvertretenden Mitgliedern erlaubt. Die gewählten Vertreter müssen dabei aus einem Kreis von Personen mit herausragender Sachkunde im Wirtschafts- und Finanzbereich stammen. Die Vertreter der Mitgliedstaaten müssen zudem aus den Reihen hoher Regierungsbeamter und der nationalen Zentralbank ausgewählt werden.

Die Zusammensetzung des WFA wird abschließend durch den EU-Rat bestimmt. Zudem ist in der Satzung des Wirtschafts- und Finanzausschusses festgelegt, dass sich das Gremium in eine der beiden Varianten zusammensetzt:

1) mit den Mitgliedern aus den Regierungen, den nationalen Zentralbanken, der Kommission und der EZB

oder

2) mit den Mitgliedern aus den Regierungen, der Kommission und der EZB

Einberufen wird der Ausschuss auf Initiative des Präsidenten oder auf Ersuchen des EU-Rates, der Kommission oder von mindestens 4 Mitgliedern des Ausschusses

 
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