Waisengeld

Das Waisengeld (eher bekannt als Waisenrente) gehört zu den Versorgungsbezügen nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) und ist rein rechtlich im Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz, kurz BVG) geregelt. Es stellt eine Zahlung der gesetzlichen Sozialversicherung an die Kinder des verstorbenen Rentenberechtigten dar.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Grundsätzlich erhalten nach dem Tod eines Beschädigten dessen Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Waisengeld. Als Beschädigter im Sinne des BVG gilt, wer …

… durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder
… durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder
… durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse

eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Entsprechende Ausnahmen oder auch Details regelt das Gesetz.

Waisengeld erhalten zudem auch Stiefkinder, Kinder des Lebenspartners, die der Verstorbene in seinen Haushalt aufgenommen hatte und Pflegekinder im Sinne des Bundeskindergeldgesetzes. Sollte das 18. Lebensjahr bereits vollendet sein, kann dennoch unter den folgenden Voraussetzungen Anspruch auf Waisenrente bestehen:

1) Waise befindet sich in einer Schul- oder Berufsausbildung
- es finden keine Zahlungen von Dienstbezügen, Arbeitsentgelt oder sonstigen Zuwendungen statt
- das 27. Lebensjahr ist noch nicht vollendet

2) Waise befindet sich in einer Übergangszeit von maximal 4 Kalendermonaten

- zwischen zwei Ausbildungsabschnitten
- zwischen einem Ausbildungsabschnitt und …
… dem Beginn des Wehr- oder Zivildienstes
… einem dem Wehr- oder Zivildienst gleichgestellten Dienstag
… dem Ableisten eines freiwilligen Dienstes
- das 27. Lebensjahr ist noch nicht vollendet

3) Waise befindet sich in einem sozialen bzw. freiwilligen Dienst
- freiwilliges soziales Jahr
- freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes
- andere gesetzlich definierter freiwilliger Dienstag
- das 27. Lebensjahr ist noch nicht vollendet

4) Waise kann Unterhalt nicht selbst bestreiten
- infolge körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung und das 27. Lebensjahr ist noch nicht vollendet
- über das 27. Lebensjahr hinaus, wenn auch der Ehegatte oder Lebenspartner der Waise nicht dazu im Stande ist

Die Grundrente beziffert sich nach dem Gesetz wie folgt:

•    bei Halbwaisen 107 Euro
•    bei Vollwaisen 199 Euro

 
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