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Wagnersches Gesetz

Das wagner’sche Gesetz (auch wagnersches Gesetz geschrieben) ist benannt nach dem deutschen Ökonom Adolph Wagner, der es im Jahre 1864 behauptet und aufgestellt hat. Es ist das Gesetz der wachsenden Staatstätigkeit (Staatsausgabengesetz), d.h. es definiert den Anstieg des Anteils des öffentlichen Sektors am Sozialprodukt im Zeitverlauf.

Gemessen werden kann das Staatwachstum unter Anderem an den folgenden wirtschaftlichen Komponenten:

1) Anteil der öffentlichen Ausgaben am Bruttoinlandsprodukt (BIP) = Staatsausgabenquote

Der Anteil der Haushaltsausgaben des Bundes, der Länder, der Kommunen sowie der gesetzlichen Sozialsystem am Bruttoinlandsprodukt steigt.

2) Anzahl der Körperschaften

Es werden immer mehr Körperschaften und öffentliche Einrichtungen gegründet, die das Staatswachstum fördern.

3) Die staatlichen Ausgaben für Güter und Dienstleistungen steigen an.

etc.

Durch die stetige technologische und gesellschaftliche Entwicklung sah Wagner auch für den Staat weitere Aufgaben, die dieser zu erfüllen hatte. Er erweiterte damit die Staatstätigkeit vom „Rechts- und Machtzweck“ um die Kategorie „Kultur- und Wohlfahrtszweck“.  Die öffentliche Hand musste auch in den Bereichen Bildung, Gesundheit, Sozialfürsorge, Wissenschaft etc. tätig werden und diese fördern, unterstützen und ausbauen. Für diese neuen Aufgaben benötigt der Staat natürlich auch weitere Finanzmittel. Das nach Wagner der Einsatz der Mittel einem positiven gemeinwohlen Zweck dient, beurteilte der Ökonom auch den steigenden Finanzbedarf der öffentlichen Hand als positiv.

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