Währungsklausel

Die Währungsklausel ist eine besondere Ausgestaltungsvariante einer Wertsicherungsklausel (auch Preisklausel genannt), bei der der Wert einer Geldschuld an den Wechselkurs einer ausländischen Währung (= Bezugsgröße) gekoppelt ist.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Durch eine solche Währungsklausel soll die Geldschuld wertbeständig gemacht werden, d.h. dem Gläubiger wird durch diese vertragliche Vereinbarung garantiert, dass er zu den Zahlungszeitpunkten auch den Betrag vom Schuldner erhält, der wertmäßig der vereinbarten Geldsumme bei Vertragsabschluss entspricht. Der Wert einer Geldschuld soll durch eine solche Wertsicherungsklausel folglich vor einer Inflation (Geldentwertung) geschützt werden.

Die rechtliche Grundlage für Wertsicherungs- bzw. Preisklauseln im Allgemeinen bildet das Gesetz über das Verbot der Verwendung von Preisklauseln bei der Bestimmung von Geldschulden (Preisklauselgesetz; kurz PrKlG). Hier ist Folgendes festgelegt:

„Der Betrag von Geldschulden darf nicht unmittelbar und selbsttätig durch den Preis oder Wert von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden, die mit den vereinbarten Gütern oder Leistungen nicht vergleichbar sind.“

Allerdings gelten auch zahlreiche in dem Gesetz definierte Ausnahmen.

 
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