Vorkaufsrecht

Unter einem Vorkaufsrecht versteht man die vertraglich vereinbarte Befugnis eines Berechtigten, ein Gut zu erwerben, wenn der Verkaufsfall eingetreten ist. Rechtlich ist das Vorkaufsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Demnach gilt der Verkaufsfall als eingetreten, sobald der Verpflichtete mit einem Käufer einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Demnach sind die folgenden drei Parteien am Vorkaufsrecht direkt oder indirekt beteiligt:

1. Verkäufer des Objektes = Vorkaufsverpflichteter
2. Käufer des Objektes
3. Dritter = Vorkaufsberechtigter

Sobald der Berechtigte das Vorkaufsrecht gegenüber dem Verpflichteten geltend macht (ausübt), kommt der Kauf zwischen den beiden unter den Bestimmungen zustande, welche der Verpflichtete mit dem ursprünglichen Käufer vereinbart hat. Um nicht zwei Parteien gegenüber zur Leistung verpflichtet zu sein, schließt der Verkäufer im Kaufvertrag mit dem ursprünglichen Käufer üblicherweise ein Rücktrittsrecht ein.

Im Falle eines Verkaufs Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung oder aus einer Insolvenzmasse ist das Vorkaufsrecht ausgeschlossen. Sind mehrere Vorkaufsberechtigte vorhanden, kann das recht nur im Ganzen ausgeübt werden. Zudem ist das Vorkaufsrecht weder übertragbar noch vererbbar.

Grundsätzlich differenziert man die folgenden Arten des Vorkaufsrechts:

A) schuldrechtliches Vorkaufsrecht
Diese Art des Vorkaufsrechts ist das gemäß BGB festgelegte allgemein gültige Vorkaufsrecht für bewegliche und unbewegliche Sachen.

B) dingliches Verkaufsrecht
Dieses Vorkaufsrecht bezieht sich auf den Erwerb von Grundstücken. Hier zählt es zu den beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten und wird daher auch in das Grundbuch eingetragen.

C) öffentlich-rechtliches Vorkaufsrecht
Auch diese Art bezieht sich auf den Erwerb von Grundstücken allerdings einer Gemeinde. Rechtlich geregelt ist es im Baugesetzbuch (BauGB).


 
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