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Verwarnung

Spricht man von einer Verwarnung, so handelt es sich hierbei um eine Rüge, die ausgesprochen wird. Diese kann aber nur von der zuständigen Aufsichtsbehörde offen erteilt werden und zwar nur dann, wenn es sich um einen Verstoß in Form von kleinen Ordnungswidrigkeiten und auch um eventuelles Fehlverhalten von einzelnen Personen, welche ausschließlich im Finanzbereich tätig sind, handelt.

Hierbei können auch immer nur einzelne Personen verwarnt werden.

Zu den internen Aufsichtsorganen, die Verwarnung aussprechen dürfen, gehören immer nur der Aufsichtsrat und der zuständige Verwaltungsrat. Diese Institutionen sind auch alleine berechtigt, die verwarnten einzelnen Personen abzuberufen. In ganz besonderen Ausnahmefällen kann aber auch die Bundesanstalt für die Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu Rate gezogen werden. In der Regel wird diese danach auch selbstständig und unmittelbar eine Abberufung nach erteilter Verwarnung für die betreffende Einzelperson veranlassen.

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