Versteigerer

Der Versteigerer oder Auktionator ist in Deutschland kein Beruf im eigentlichen Sinne. Daher existiert auch keine entsprechende Ausbildung und die Berufsbezeichnung als solche ist nicht geschützt. Vielmehr unterliegt eine Person, die fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will, der Gewerbeordnung (GewO) und übt demnach eher eine gewerbsmäßige Tätigkeit aus (Versteigerungsgewerbe). Bei entsprechender Sachkunde kann ein Versteigerer aber auch öffentlich bestellt werden (öffentlich angestellter Versteigerer nach Bürgerlichem Gesetzbuch, BGB).

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Um diese Tätigkeit ausüben zu können, bedarf es einer Versteigerererlaubnis durch die zuständige Behörde. Zudem muss die Person gewisse Voraussetzungen mitbringen:

1. Zuverlässigkeit
= in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung keine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen …
… eines Verbrechens
… Diebstahls
… Unterschlagung
… Erpressung
… Betruges
… Untreue
… Geldwäsche
… Urkundenfälschung
… Hehlerei
… Wuchers
… Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

2. Antragsteller lebt in geordneten Vermögensverhältnissen
= auf das Vermögen des Antragstellers ist kein Insolvenzverfahren eröffnet bzw. er ist nicht in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen

3. Sachkunde

Die Tätigkeit des Versteigerers ist detailliert in der Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen (Versteigererverordnung, VerstV) festgehalten. Demnach darf man nur auf Grundlage eines entsprechenden Vertrages versteigern, der mindestens die folgenden Daten enthalten muss:

1. Vor- und Nachname, Anschrift des Auftraggebers
2. Bezeichnung der zu versteigernden Sachen und Rechte
3. Höhe eines vom Auftraggeber zu zahlenden Entgelts
4. Beträge, die der Auftraggeber als Anteil an den Kosten und baren Auslagen der Versteigerung sowie für eine Schätzung und Begutachtung zu zahlen hat
5. Betrag, den der Auftraggeber dem Versteigerer zu zahlen hat, wenn er den Auftrag ganz oder teilweise zurücknimmt
… wie lange der Auftraggeber an den Auftrag gebunden ist
… ob und welche Mindestpreise festgesetzt werden
… ob Gold- und Silbersachen unter dem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden können

 
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