Versicherungsvermittler

Ein Versicherungsvermittler ist eine Person, die den Abschluss von Versicherungsverträgen für eine oder mehrere (Mehrfachvertreter) Versicherungsunternehmen vermittelt. Dabei differenziert man nach Handelsgesetzbuch (HGB) zwischen dem Handelsvertreter und dem Handelsmakler.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Handelsvertreter
Ein Versicherungsvermittler, der in solcher einer Weise tätig ist, ist selbstständiger Gewerbetreibender oder Angestellter von einem oder eben mehreren Versicherungsunternehmen und damit betraut, deren Versicherungsgeschäfte an Dritte zu vermitteln bzw. auf deren Namen abzuschließen. Grundlage hierbei ist ein entsprechendes Vertragsverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Vermittler.

Handelsmakler
Ein Versicherungsvermittler, der in solcher einer Weise tätig ist, ist selbstständiger Gewerbetreibender und übernimmt die Vermittlung von Versicherungsverträgen für eine oder mehrere Versicherungsgesellschaften, ohne dass dafür ein Vertragsverhältnis zwischen den beiden Parteien aufgebaut wird. Hier wird eher ein Maklervertrag zwischen dem Versicherungsvermittler und dem Dritten geschlossen. Er erhält für seine Dienste von Versicherer eine Courtage als Vergütung.

Im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) wird in Folge der HGB-Vorschriften und der EU-Vermittlerrichtlinie 2002/92/EG der Versicherungsvermittler seit dem 22. Mai 2007 untergliedert in:

1. Versicherungsvertreter
„Versicherungsvertreter (…) ist, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.“

2. Versicherungsmakler
„Versicherungsmakler im (…) ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Als Versicherungsmakler gilt, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler nach Satz 1.“

Demnach zählen Versicherungsberater nicht zum Kreis der Versicherungsvermittler, da diese im Auftrag Dritter diesen gegenüber beratend tätig sind und unabhängig von Versicherungsunternehmen arbeiten.

Will man als Versicherungsvermittler tätig werden, bedarf man laut Gewerbeordnung (GewO) der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK), die an gewisse Voraussetzungen wie beispielsweise die folgenden gebunden ist:

1. Antragsteller besitzt die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit
= in den letzten 5 Jahren keine Verurteilung wegen ….
… eines Verbrechens,
… Diebstahls,
… Unterschlagung,
… Erpressung,
… Betruges,
… Untreue,
… Geldwäsche,
… Urkundenfälschung,
… Hehlerei,
… Wuchers,
… einer Insolvenzstraftat

2.geordnete Vermögensverhältnisse des Antragstellers
- über das Vermögen des Antragstellers kein Insolvenzverfahren eröffnet
- nicht in das vom Insolvenzgericht oder Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen

3. Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung

4.Erfolgreiches Ablegen einer Prüfung vor der IHK
- notwendige Sachkunde über …
… die versicherungsfachlichen, insbesondere hinsichtlich Bedarf, Angebotsformen und Leistungsumfang, und
… rechtlichen Grundlagen sowie
… die Kundenberatung

Ist man als Versicherungsvertreter tätig und die Haftung gegenüber Dritten wird komplett von den Versicherungsunternehmen übernommen, ist eine Erlaubnis der IHK nicht notwendig.

 
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