Versicherungsaufsicht

Als Versicherungsaufsicht bezeichnet man als Teil der Finanzmarktaufsicht die staatliche Kontrolle, Überwachung und Aufsicht über Versicherungsunternehmen. In Deutschland ist diese Aufgabe der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zugeteilt, die damit den gesamten Zuständigkeitsbereich des ehemaligen Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen übernahm.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Die rechtliche Grundlage für die Versicherungsaufsicht bildet das Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG). Demnach zählen zu den aufsichtspflichtigen Unternehmen unter Anderem die folgenden:

- Versicherungsunternehmen
- Pensionsfonds
- Versicherungs-Zweckgesellschaften


Zum Geschäftsbetrieb und auch zur Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit bedürfen Versicherungsunternehmen zudem der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde.

Überwacht wird seitens der BaFin, die im öffentlichen Interesse agiert, der gesamte Geschäftsbetrieb allgemein im Rahmen einer rechtlichen Aufsicht als auch speziell im Rahmen einer Finanzaufsicht. Insbesondere achtet sie auf:

- Erhalt der Belange der versicherten
- Beachtung und Einhaltung der Gesetze

Rechtliche Versicherungsaufsicht
-> ordnungsgemäße Durchführung des Geschäftsbetriebes
-> Einhaltung aufsichtsrechtlicher und versicherungstechnischer Vorschriften
-> Einhaltung der rechtlichen Grundlagen des Geschäftsplans

Finanzaufsicht der Versicherungsunternehmen
-> dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen
-> Bildung ausreichender versicherungstechnischer Rückstellungen
-> Anlegen in entsprechend geeignete Vermögenswerte
-> Einhaltung der kaufmännischen Grundsätze
-> ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung
-> angemessene internes Kontrollverfahren
-> Solvabilität der Unternehmen
-> Einhaltung der übrigen finanziellen Grundlagen des Geschäftsplans

Sind Missstände zu erfassen oder Regeln werden nicht eingehalten, ist die Versicherungsaufsicht dazu berechtigt, entsprechende Maßnahmen einzuleiten. Näheres erläutert das Versicherungsaufsichtsgesetz.

 
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