Verrechnungsscheck
Der Verrechnungsscheck ist ein Instrument des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und darf nicht bar an den Inhaber ausgezahlt werden, d.h. der Einlösende erhält den Betrag nur im Wege der Gutschrift durch das jeweilige Kreditinstitut.
Die gesetzliche Grundlage für Verrechnungsschecks ist das deutsche Scheckgesetz (ScheckG), welches grundsätzlich als Basis aller Schecks gilt.
Ein Verrechnungsscheck wird dann als solcher anerkannt, wenn er zum Einen die gesetzlichen Bestandteile laut ScheckG enthält und zum Anderen den Vermerk „Nur zur Verrechnung“ auf der Vorderseite trägt.
Nach Art. 1 ScheckG muss eine Scheckurkunde die folgenden Bestandteile enthalten:
1) Die Bezeichnung als „Scheck“ im Text der Urkunde
2) Die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen
3) Das bezogene Kreditinstitut
4) den Zahlungsort
5) Ort und Tag der Ausstellung
6) Die Unterschrift des Ausstellers
All diese Bestandteile (ausgenommen von Zahlungsort und Ausstellungsort) sind wesentliche Bestandteile, d.h. fehlt eines dieser Merkmale, liegt kein Scheck vor.
Der Vermerk „Nur zur Verrechnung“ oder ein ähnlicher Vermerk kann sowohl handschriftlich als auch gedruckt angebracht sein. Auch eine Streichung dessen führt nicht dazu, dass der Scheck seine Art und Wirkung als solcher verliert.
Da ein Verrechnungsscheck nur durch Gutschrift auf ein Girokonto eingelöst werden kann, ist es natürlich Voraussetzung, Inhaber oder Bevollmächtigter eines solchen Kontos zu sein. Eine Barauszahlung ist grundsätzlich nicht möglich.
Das Grundschema der Zahlungsabwicklung mit Verrechnungsscheck ist folgendes:
1) Übergabe des Schecks zwischen Aussteller und Zahlungsempfänger
2) Einreichung des Schecks durch den Zahlungsempfänger bei der ersten Inkassostelle (= seine Hausbank) zur Gutschrift
3) Gutschrift des Betrages durch die erste Inkassostelle als E.v., d.h. Eingang vorbehalten
4) Vorlage des Datensatzes durch die erste Inkassostelle bei dem bezogenen Kreditinstitut (= Hausbank des Ausstellers)
5) Verrechnung des Scheckbetrages zwischen den Instituten
6) Einlösung und Belastung des Scheckbetrages durch das bezogene Kreditinstitut auf dem Konto des Ausstellers
Wird über E.v. gutgeschrieben, dann sichert sich die erste Inkassostelle ab, d.h. sollte auf dem Konto des Ausstellers keine Deckung sein und der Betrag kann nicht eingelöst werden, wird die Gutschrift wieder storniert (der Scheck platzt). Aus diesem Grund ist die Auszahlung des Betrages an den Empfänger erst nach einer Sperrzeit (5 bis 7 Tage) möglich, um eine eventuelle Kontoüberziehung zu vermeiden.
Beispiel:
Kontoguthaben vor Scheckgutschrift = 50 €
Scheckgutschrift E.v. 300 €
Kontoguthaben nach Gutschrift = 350 €
Verfügung = 350 €
Kontostand nach Verfügung 0 €
-> Scheck platzt und Gutschrift wird storniert
Kontostand nach Stornierung = - 300 €
-> Das Konto wird mit dem Scheckbetrag überzogen