Umzugsgeld

Das Umzugsgeld stellt eine finanzielle Unterstützung seitens des Arbeitgebers oder auch der Arbeitsagentur dar, wenn der Arbeitnehmer gezwungen ist, durch die neue Tätigkeit seinen Wohnsitz zu wechseln.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Arbeitgeber
Grundsätzlich liegt es in der Entscheidung des Arbeitgebers, ob und in welcher Höhe die Umzugskostengetragen werden. Eine gesetzliche Regelung gibt es nur für die folgenden Personengruppen:

1.Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete Beamte,

2.Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst abgeordnete Richter,

3.Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,

4.Beamte und Richter (Nummern 1 und 2) und Berufssoldaten im Ruhestand,

5.frühere Beamte und Richter (Nummern 1 und 2) und Berufssoldaten, die wegen
Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden sind,

6.Hinterbliebene der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Personen.

Deren Regelungen sind im Bundesumzugskostengesetz (BUKG) festgehalten.

In allen anderen Fällen obliegt es dem neuen Arbeitgeber, ober er die Auslagen wie Fahrtkosten, Transportkosten etc. ganz oder teilweise (= Beihilfe) rückvergütet.

Arbeitsagentur
Im Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) ist geregelt, für wen, wann und in welcher Höhe Umzugsgeld gezahlt werden kann. In diesem Gesetz spricht man allerdings von Umzugskostenbeihilfe und es ist ein Teil der Mobilitätshilfen der Arbeitsagentur. Grundsätzlich bezugsberechtigt sind

„(…)
- Arbeitslose und
- von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende,

die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, können durch Mobilitätshilfen gefördert werden, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist. (…)“

Egal, auf welche Art und Weise und von wem das Umzugsgeld gezahlt wird, stellt es für den Arbeitnehmer stets eine Erleichterung und finanzielle Unterstützung dar. Es hilft, den Umzug schnell abschließen zu können und die Kostenbelastung zu mindern.

 
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