Umstände, bewertungswichtige

Laut §2 der Verordnung zur Konkretisierung des Verbots der Kurs- und Marktpreismanipulation (KuMaKV) vom 18. November 2003 wird „bewertungswichtige Umstände“ folgendermaßen definiert:

Definition weiterlesen
Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

„Tatsachen und Werturteile, die dazu geeignet sind, Einfluss auf die Entscheidung über die Anlage eines vernünftigen Anlegers, der über eine durchschnittliche Börsenkenntnis verfügt, Einfluss zu nehmen, werden als so genannte bewertungswichtige Umstände bezeichnet.“

Damit sind Änderungen in Jahresabschlüssen und Zwischenberichten gemeint. Außerdem gehören auch die Unternehmenskennzahlen, die üblicherweise hieraus abgeleitet werden, dazu. Änderungen in den Ausschüttungen, Sonderausschüttungen, Änderungen oder Aussetzungen von Dividenden oder bedeutende Kooperationen werden ebenfalls in diese Kategorie eingeordnet.

Werden solche Daten manipuliert, kann das schnell dazu führen, dass eben anhand dieser falschen Daten Anleger dazu verleitet werden, ihr Geld in die Wertpapiere des Unternehmens zu investieren. Dies hätte zur Folge, dass auf der einen Seite die Gewinne derjenigen steigen, auf der anderen Seite die Anleger aber um ihr Geld geprellt werden.

 
  • WhatsApp