Übertragung, endültige

Die endgültige Übertragung definiert eine Übergabe eines Vermögensgegenstandes durch z.B. eine Abtretung oder einen Kauf, die unwiderruflich und unbedingt ist, d.h. sie kann nicht rückgängig gemacht werden, und für den Übertragenden mit schuldbefreiender Wirkung statt findet.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Sind Schulden vorhanden, die den Vermögensgegenstand belasten, werden diese Schulden ebenfalls endgültig mit übertragen.

Die endgültige Übertragung wird in einer so genannten Abwicklungsbestätigung festgehalten. Bei der Abwicklungsbestätigung handelt es sich um eine Urkunde, bzw. ein schriftliches Dokument. Nach Abschluss eines Geschäfts wird dieses dem Käufer entweder postalisch zugestellt oder in vielen Fällen auch direkt übergeben.

In diesem Vertrag verpflichten sich beide Parteien zu entsprechenden Leistungen. Die Vertragspartei, bei der das Geschäft abgeschlossen wurde, erklärt rechtsgültig und bindend gegenüber dem Abnehmer bzw. Kontrahenten, dass sie den Auftrag erhalten und ausgeführt hat. Gleichzeitig verpflichtet sich der Abnehmer, für die Leistung entsprechende Entlohnung zu entrichten. In diesem Vertrag werden auch sämtliche Ansprüche und Leistungen festgehalten, die damit übertragen werden sollen.

Im Falle eines Erwerbs eines Gegenstandes liegt ebenfalls eine endgültige Übertragung vor. Durch den Kauf bzw. die Bezahlung wird ein rechtsgültiger Handel abgeschlossen. Die Übergabe des Geldes schließt das Geschäft ab. Der Gegenstand geht damit unwiederbringlich in den Besitz des Käufers über. Erwirbt ein Käufer eine Immobilie, die noch mit einer Grundschuld behaftet ist, wird durch die Eintragung ins Grundbuch, mit der das Eigentum übertragen ist, auch die Grundschuld an den neuen Besitzer mit übertragen. Der vorherige Besitzer ist von der Verbindlichkeit befreit.

 
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