Überbrückungsgeld

Das Überbrückungsgeld war eine Subvention, die von staatlicher Seite gezahlt wurde. Diese staatliche Unterstützung konnte beantragt werden, wenn eine Existenzgründung zugrunde lag.

Definition weiterlesen
Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Seit dem 01. August 2006 wurde diese Subvention durch den Gründungszuschuss abgelöst. Gezahlt wird nur noch an Unternehmen, denen vor dem 01.08.2006 eine Genehmigung für die Förderung erteilt wurde. Leistungsträger des staatlichen Zuschusses ist dabei die Bundesagentur für Arbeit.

Aber nicht jeder, der sich eine eigene Existenz aufbauen wollte, konnte das Überbrückungsgeld beantragen. Es galt nur für Personen, die bis dahin arbeitslos bzw. in so genannten Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) beschäftigt waren und sich entschlossen haben, nunmehr in die Selbstständigkeit zu wechseln, d.h. eine „Ich-AG“ zu gründen. Auch aus einer bereist bestehenden Beschäftigung zur Vermeidung der Arbeitslosigkeit (z.B. absehbare Kündigung durch Arbeitgeber oder bereits gekündigt worden) war ein Antrag möglich. Zwischen der Anspruchsgrundlage und der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit durften dabei maximal vier Wochen liegen.

Das Überbrückungsgeld wurde nur für sechs Monate gewährt. Die Summe, die von der Agentur für Arbeit ausbezahlt wird, setzt sich folgender Maßen zusammen:

Betrag, den der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezog, bzw. den er erhalten hätte, hätte er sich arbeitslos gemeldet

+ Sozialversicherungsbeiträge, die pauschaliert darauf anfallen

 
  • WhatsApp