Termingeschäfte

Als Termingeschäfte bezeichnet man im Finanzwesen jene Geschäfte, bei denen der Verpflichtungs- und Erfüllungszeitpunkt zeitlich auseinander fallen, d.h. der Vertrag wird heute abgeschlossen, allerdings erst an einem in der Zukunft liegenden Termin zu den heute vereinbarten Konditionen durchgeführt (erfüllt). Dabei differenziert man bedingte und unbedingte Termingeschäfte.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

1. Bedingte Termingeschäfte
Bei einem bedingten Termingeschäft erhält der Käufer (Long-Position) ein Wahlrecht eingeräumt, d.h. er kann in Eigenregie entscheiden, ob der das Geschäft auch tatsächlich ausüben oder doch lieber verfallen lassen möchte. Demnach besteht weder einer Liefer- noch eine Abnahmepflicht für den Käufer, sondern lediglich für den Verkäufer (Short-Position).

Übliche Beispiele für bedingte Termingeschäfte sind Optionen. Hier hat der Optionsinhaber ein Wahlrecht bezüglich der Ausübung der Option.

2. Unbedingte Termingeschäfte
Anders als beim bedingten Termingeschäft sind Käufer und Verkäufer hier verpflichtet, den Terminkontrakt zu erfüllen. Sie müssen ihren Liefer- und Abnahme- bzw. Zahlungsverpflichtungen fristgerecht nachkommen.

Übliche Beispiele für unbedingte Termingeschäfte sind Futures oder Swaps. Hier hat der Optionsinhaber kein Wahlrecht bezüglich der Ausübung.

Beispiele für Termingeschäfte im Allgemeinen:
•    Devisentermingeschäft
•    Warentermingeschäft

Der Grund für Termingeschäft ist in der Regel die Absicherung gegen mögliche Kursschwankungen der Basiswerte. Der Käufer spekuliert dabei auf steigende Kurse, d.h. der rechnet in der Zukunft mit erhöhten Preisen und möchte sich jetzt den niedrigeren Kaufkurs sichern, sodass er schließlich zum höheren Kurs wieder verkaufen und daraus Gewinn schlagen kann. Der Verkäufer spekuliert dementsprechend auf sinkende Kurse.

 
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