Stellen, öffentliche
Das Öffentliche Parlament und der Rat haben im Jahre 2006 die Richtlinien für öffentliche Stellen aufsichtsrechtlich definiert. Demnach sind öffentliche Stellen so definiert, dass sie keinem gewerblichen Zwecke dienen.
Diese Verwaltungseinrichtungen werden getragen von den Zentralstaaten, Geisteskörperschaften oder von Behörden. Unter der Obhut von Behörden nehmen öffentliche Stellen dieselbe Funktion ein, wie regionale oder lokale Behörden.
Weiterhin werden solche Unternehmen als öffentliche Stellen bezeichnet, die frei von kommerziellen Zwecken agieren und dabei im Besitz von Zentralstaaten liegen. Für diese Unternehmen ohne Erwerbszweck gilt eine ausdrückliche Garantie für gleichstehende Haftung.
Unterliegen sich selbst verwaltende Einrichtungen des öffentlichen Rechts der öffentlichen Beaufsichtigung, werden auch diese als öffentliche Stellen bezeichnet.
Somit sind als öffentliche Stellen all jene Einrichtungen und Unternehmen gemeint, die zum Einen keinen kommerziellen Zweck verfolgen, und die zum Anderen einer Einrichtung, einer Behörde oder den Zentralstaaten unterliegen, d.h. in deren Sinne handeln.